ES IST ILLEGAL UND ILLEGAL, DIE ZEIT WÄHREND DES SEMESTERURLAUBS IN DIE ARBEITSZEIT DES MITARBEITERS IN DER SCHULE EINZUSCHLIESSEN
- Anwaltskanzlei
Basisnummer: 2020/2378
Entscheidungsnummer: 2020/5230
„Gerechtigkeitstext“
Gericht: Arbeitsgericht
Der Fall steht im Zusammenhang mit der Leistungsermittlungsanforderung.
Das Gericht entschied, den Fall aus den in seiner Entscheidung genannten Gründen anzunehmen.
Bei der Berufung des Urteils durch den Anwalt der beklagten Institution, nachdem festgestellt wurde, dass der Berufungsantrag fristgerecht war und der vom Untersuchungsrichter erstellte Bericht und die Akten verlesen wurden, wurde die Notwendigkeit der Arbeit erwogen und es wurde folgende Entscheidung getroffen.
Der Anwalt des Klägers verlangte die Feststellung der Fristen für den Zeitraum vom 20.10.2004 – 06.06.2008 und die Erbringung der Eintragung der rückwirkenden Leistung bei der Sozialversicherungsanstalt, und das Gericht hat den Fall in Bezug auf die Beklagten … und … 70 Tage zwischen 10.2004 und 31.12.2004; 160 Tage zwischen dem 01.01.2005 – 10.06.2005; 91 Tage zwischen 12.09.2005-13.12.2005; 15 Tage zwischen 01.01.2006-15.01.2006; von den Beklagten außerdem … 48 Tage zwischen 01.05.2006-19.06.2006, 27 Tage zwischen 18.09.2006-15.10.2006, zwischen 01.01.2007-13.06.2007 Es wird festgestellt dass er 162 Tage, 134 Tage vom 17.09.2007 bis 31.12.2007 und 30 Tage vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 gearbeitet hat; Obwohl die Klage gegen die Beklagte … Reinigungs- und Baudienstleistungen GmbH abgewiesen wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass bei der Berechnung der Annahmefrist die Anfangs- und Endzeiten der Ausbildungszeiten berücksichtigt werden, diese Erwägungen jedoch vorhanden sind, aber bei der Berechnung die Arbeitszeit der zu … Verfahren und das Gesetz und ist der Grund für den Bruch.
Na und; Da die Berichtigung dieser Angelegenheit keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert, sollte das Urteil nicht aufgehoben, sondern gemäß Artikel 438 der Zivilprozessordnung berichtigt und genehmigt werden (gemäß dem vorläufigen Artikel 3 der Zivilprozessordnung). ).
SCHLUSSFOLGERUNG: Der Teil „30 Tage zwischen dem 01.01.2008-31.1.2008“ in Artikel 1 der Bestimmung wurde gestrichen und ersetzt durch; Am 30.09.2020 wurde einstimmig beschlossen, die Sätze „27 Tage zwischen dem 01.01.2008 – 27.01.2008“ zu verfassen und das Urteil in der jetzigen Form KORRIGIEREN und GENEHMIGT zu machen.
