DIE ARBEITSGERICHTE AN DER ADRESSE, IN DER DER ANTRAGSTELLER ARBEITET IN DER GERICHTSBARKEIT
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF AnwaltskanzleiBasis: 2016/5753Entscheidung: 2016/7425Entscheidungsdatum: 22.06.2016 KLAGE AUF ARBEITSANFORDERUNGEN – WO DER ANTRAGSTELLER BLEIBT BEI DER GERICHTSBARKEIT DER ARBEITSGERICHTE AN DER ANSCHRIFT DES ORTS, AN DEM ER ARBEITETE ZUSAMMENFASSUNG: Im konkreten Streitfall ist die Anschrift des Geschäftssitzes des Klägers „…/…“ und diese Anschrift fällt in die Zuständigkeit der ……….. Arbeitsgerichte . (5521 S. […]
