GEWERBLICHE LEASINGVEREINBARUNGEN
Da beide Parteien Kaufleute in einem Mietvertragsverhältnis sind, gelten die ausgeführten Arbeiten als gewerbliche Arbeiten im Sinne der Artikel 4, 5 und 21 des türkischen Handelsgesetzbuchs, und in dieser Hinsicht sind Handelsgerichte für alle Streitigkeiten zuständig.
Wir möchten einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema mitteilen:
- Zivilkammer des Oberlandesgerichts E. 2012/17480 K. 2013/629 T. 22.01.2013: „…Diese Vorschrift des Gesetzes über die öffentliche Ordnung ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden. 6217 S.K. LAT. Gemäß Artikel 2 wurde die Umsetzung von Artikel 346 TCO bei Mietverträgen von Arbeitsplätzen, deren Mieter Kaufleute sind, um acht Jahre verschoben. Da es sich bei der Anmietung um einen Arbeitsplatz handelt und es sich bei dem Mieter dementsprechend wahrscheinlich um einen Kaufmann handelt, sollte im Büro des Abschlusses eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob es sich bei dem Beklagten um einen Kaufmann handelt.
- Zivilkammer des Oberlandesgerichts E. 2008/11519 K. 2009/720 T. 2.2.2009: „… Es geht um den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Einziehung der Mietforderung. Der Streit entsteht an dem Punkt, ob die Mietforderung im Voraus verzinst werden kann. Für die Beantragung der Vorschusszinsen reicht es aus, dass der Schuldner Kaufmann ist und die Schuld im Zusammenhang mit dem Handelsunternehmen steht. Es besteht keine Bedingung, dass der Gläubiger auch Kaufmann ist. Aus dem Aktenumfang geht hervor, dass der beklagte Mieter eine Aktiengesellschaft ist und die streitgegenständliche Wohnung zu gewerblichen Zwecken gemietet hat. Obwohl die Klägerin die Einziehung der Mietforderung mit Vorschusszinsen beantragt hat, ist es falsch, über die Rechtszinsen zu entscheiden…“
Anwaltskanzlei 2015/1262 E. , 2015/5259 K.
-NEGATIVE STIMME-
Es geht um die Aufhebung des Widerspruchs gegen Regressentschädigung aufgrund der Betriebshaftpflichtversicherung. Das Gericht entschied mit der Begründung, dass es sich bei der beschädigten Arbeitsstätte um ein Handelsunternehmen handele und die Beklagten Eigentümer dieser Arbeitsstätte seien, unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts -a, sie hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass sie der Zuständigkeit des Zivilgerichtshofs unterliege.
Die Argumentation der Mehrheit der Kammer der Nichtzuständigkeit bezüglich der Klagen, die vor der Vollstreckung des TCC Nr. 6102, aber nach der Vollstreckung der Zivilprozessordnung Nr. 6100 eingereicht wurden, ist gültig. In Bezug auf Klagen, die nach der Durchsetzung von TCC Nr. 6102 eingereicht wurden, ist das Problem der Pflicht für Klagen im Zusammenhang mit Handelsunternehmen jedoch gelöst. Zum; Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Gerichte gemäß Artikel 142 des Grundgesetzes gesetzlich geregelt werden, wurde das ursprünglich in der HMK bestehende Aufgabenverhältnis in Bezug auf Handelsunternehmen in die absolute Zuständigkeit der Handelsgerichte übernommen die später in Kraft getretene TCC Nr. 6102. Als kaufmännisches Geschäft gelten mit § 3 StGB alle Geschäfte und Handlungen, die das Handelsunternehmen betreffen, und mit § 4 Abs stellen Handelsklagen dar. Im letzten Satz heißt es, dass „die Fälle aus den Rechten aus Übertragungen, Hinterlegungen und geistigen und künstlerischen Werken, die kein Wirtschaftsunternehmen betreffen“, hiervon ausgenommen sind.
Das Gericht, an dem Handelsgeschäfte und Handelssachen verhandelt werden, wie in den Artikeln 3 und 4 TCC erläutert, wird in Artikel 5 des Gesetzes als Handelsgericht erster Instanz bezeichnet.
Wie man sieht, sind die Handelsgerichte erster Instanz, die nach der HMK in Kraft getreten sind und für Handelssachen des Handelsunternehmens zuständig sind, die Handelsgerichte erster Instanz. Da Mietverträge zwischen Kaufleuten nicht zu den in § 4 des Gesetzes Nr. 6102 ausnahmsweise aufgeführten Werken zählen, kann die Regelung in § 4/1-a des früheren Gesetzes HMK keine Grundlage für die Entscheidung von Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Handelsunternehmen.
Daher stimme ich der Argumentation der Mehrheit der Kammer, die Entscheidung der Nichtzuständigkeit des Gerichts aufzuheben, nicht zu.
