VERBRECHEN DES BETRETENS VON MILITÄRISCHEN VERBOTENEN GEBIETEN (TCK 332)
Die Straftat des Betretens militärisch verbotener Gebiete ist in Artikel 332 des TCK Nr. 5237 im Abschnitt „Verbrechen gegen Staatsgeheimnisse und Spionage“ wie folgt geregelt: Betreten militärischer Sperrgebiete ARTIKEL 332 – (1) Wer heimlich oder durch Betrug die zum militärischen Wohl des Staates verbotenen Orte betritt, wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren […]
