MASSNAHMEN ZUR NEGATIVEN ERKENNUNG GEMÄSS ARTIKEL 72 DES EXECUTIVE KONSOLIDIERUNGSGESETZES
KLAGE AUF NEGATIVE BESTIMMUNG (İİK. Art. 72)
„Negative Feststellungs- und Rückstellungsfälle:
Artikel 72 – (Geändert: 18.02.1965-538/43 Art.)
„Der Schuldner kann eine Klage auf negative Feststellung erheben, um zu beweisen, dass es vor oder während des Vollstreckungsverfahrens keinen Schuldner gibt. Das Gericht, das über die vor dem Vollstreckungsverfahren eingereichte negative Feststellungsklage verhandelt, kann auf Antrag eine einstweilige Verfügung über die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gegen eine Bürgschaft von mindestens fünfzehn Prozent der Forderung erlassen. Im Falle eines negativen Bescheids, der nach dem Vollstreckungsverfahren eröffnet wird, kann nicht über eine einstweilige Verfügung entschieden werden, das Verfahren einzustellen. Der Schuldner kann jedoch verlangen, dass das Gericht das Geld im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht in der Vollstreckungskasse an den Gläubiger aushändigt, gegen Ersatz des Verzugsschadens und gegen Gewährung einer Bürgschaft von mindestens fünfzehn Prozent der fällig. (Geänderter Absatz: 09/11/1988 – 3494/6 art.) Wird der Fall zugunsten des Gläubigers abgeschlossen, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben. Im Falle der Rechtskraft des Urteils in dieser Sache erhält der Gläubiger den Schadenersatz aus dem verspäteten Eingang seiner Forderung aufgrund der einstweiligen Verfügung aus der gestellten Bürgschaft. Über den Schaden des Gläubigers wird im gleichen Fall nach Ermessen entschieden. Vermutlich kann dieser Verlust (Geänderter Satz: 6352 S.K.-02.07.2012/m.15) nicht unter „zwanzig Prozent“ ermittelt werden. (Geänderter Absatz: 09/11/1988 – 3494/6 art.) Wird der Fall zugunsten des Schuldners entschieden, wird das Verfahren sofort eingestellt. Mit der Urteilsvollstreckung wird die Vollstreckung ihrem Inhalt nach ganz oder teilweise wieder aufgenommen, ohne dass es eines Urteils bedarf. Wird davon ausgegangen, dass die Folgemaßnahme, die den Schuldner zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage zwingt, unlauter und böswillig ist, wird entschieden, den dem Schuldner durch die Klage entstandenen Schaden auf dessen Verlangen vom Gläubiger einzuziehen. Der zu würdigende Schaden darf nicht weniger als „zwanzig Prozent“ des Schadens betragen, vorbehaltlich einer Nachverfolgung (Geänderter Satz: 6352 S.K.-02.07.2012/m.15), was als ungerechtfertigt verstanden wird.“
I. Allgemein:
• Bevor der Gläubiger mit der Nachverfolgung fortfährt, kann es einen schutzwürdigen Vorteil geben, festzustellen, ob der Schuldner ein Schuldner ist oder nicht. Wird ein solcher Vorteil festgestellt, kann der Schuldner gerichtlich feststellen, dass er kein Schuldner ist. Der Schuldner kann vor oder nach der Nachverfolgung eine negative Feststellungsklage erheben. Der Schuldner kann jedoch nach Begleichung seiner Schuld an das Vollstreckungsamt keine negative Feststellungsklage mehr erheben. Danach kann der Schuldner eine Klage auf Rückforderung des von ihm gezahlten Geldes einreichen, obwohl er die Schuld nicht hat, was bei der Rückstellung der Fall ist.
• Hat der Gläubiger im Folgeverfahren eine Aufhebungsklage erhoben und diese gewonnen, so ist es dem Schuldner nicht mehr möglich, eine negative Feststellungs- oder Rückstellungsklage gegen dieselbe Forderung und zwischen denselben Parteien wegen die Schlussbestimmung.
• Klage wegen negativer Entscheidung:
Die negative Feststellungsklage ist eine Klage, die der Schuldner einreichen kann, um festzustellen, dass es keinen Schuldner gibt, bevor er die Schuld noch begleicht. Wenn der Schuldner diesen Prozess gewinnt, wird die Nachverfolgung abgebrochen und er wird von der Zahlung der Schuld befreit. Der Schuldner kann die Feststellung verlangen, dass er kein Schuldner ist, indem er vor oder nach der Nachverfolgung eine Negativattest-Klage einreicht. Der Schuldner kann vor einer Nachverfolgung durch den Gläubiger eine Negativattest-Klage einreichen oder auch nach der Nachverfolgung eröffnen. Allerdings sind die Ergebnisse der beiden in Bezug auf das Follow-up unterschiedlich.
• Bedingungen für eine negative Feststellung:
Das Thema unseres Artikels ist der „Negative Decision Case“, der in Artikel 72 des Exekutions- und Konkursgesetzes geregelt ist. Da es sich bei diesem Fall um einen Feststellungsfall handelt, sollte er zusammen mit der in § 106 HMK geregelten Aufdeckungsfallbestimmung erläutert werden. Die Gesetze sind wie folgt:
„Zivilprozessgesetz Nr. 6100 Aufdeckungsfall“
ARTIKEL 106
„(1) Durch das Feststellungsverfahren wird das Gericht ersucht, das Bestehen oder Fehlen eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses oder die Fälschung einer Urkunde festzustellen.
(2) An der Erhebung der Feststellungsklage muss, außer in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen, ein laufendes, rechtsschutzwürdiges Interesse vorliegen.
(3) Materielle Tatsachen allein können nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein.“
Wie aus dem Text des Artikels hervorgeht, kann das Bestehen oder Fehlen eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses oder die Feststellung, ob ein Dokument gefälscht ist oder nicht, durch ein Feststellungsverfahren beim Gericht beantragt werden.
