MASSNAHMEN ZUR NEGATIVEN ERKENNUNG GEMÄSS ARTIKEL 72 DES EXECUTIVE KONSOLIDIERUNGSGESETZES
KLAGE AUF NEGATIVE BESTIMMUNG (İİK. Art. 72) „Negative Feststellungs- und Rückstellungsfälle: Artikel 72 – (Geändert: 18.02.1965-538/43 Art.) „Der Schuldner kann eine Klage auf negative Feststellung erheben, um zu beweisen, dass es vor oder während des Vollstreckungsverfahrens keinen Schuldner gibt. Das Gericht, das über die vor dem Vollstreckungsverfahren eingereichte negative Feststellungsklage verhandelt, kann auf Antrag eine […]
