GERICHTSSTAND, DASS DER BEHÖRDEWIDERSTAND NICHT INSTALLIERT WIRD – DIE GERICHTSSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG IN DER RECHTZEITIGEN GERICHTSBARKEIT ERFOLGT WURDE – DER BEHÖRDEWIDERSTAND MUSS ENTSCHEIDEN, UM ABGELEHNT ZU WERDEN
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Anwaltskanzlei
Basis: 2016/2068
Entscheidung: 2016/10869
Entscheidungsdatum: 16.06.2016
FALL DER AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS – DIE GERICHTSSTAND GEGEN DIE BEHÖRDE WIDERSPRUCH IST NICHT GEFAHREN – DIE GERICHTSBARKEIT WURDE NICHT RICHTIG WÄHREND DER GERICHTSBARKEIT GEWÄHRLEISTET – GERICHTSSTAND GERICHTSSTAND ZUR ABWEISUNG DES EINSPRUCHS
ZUSAMMENFASSUNG: Das Gericht weist den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass er nicht angehört werden kann (HMK. m. 19/f.II). Während die Behördeneinrede mangels einer in der Phase ordnungsgemäß erhobenen Zuständigkeitseinrede zurückgewiesen werden musste, machte die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts die Aufhebung des Urteils erforderlich.
(2004 S. K. Art. 67) (6100 S. K. Art. 19)
Rechtssache und Entscheidung: Am Ende der Verhandlung der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs zwischen den Parteien wurde die Akte auf Berufung des Anwalts des Klägers innerhalb der Frist der Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts wegen der Gründe im Urteil angeführt und die Notwendigkeit erörtert und erwogen wurde.
Der Anwalt des Klägers behauptete, dass zwischen seiner Mandantenfirma und der Beklagten ein Kaufvertrag über den Kauf und Verkauf von Bügeleisen abgeschlossen worden sei, der Preis des Bügeleisens im Voraus bezahlt worden sei, das Bügeleisen jedoch nicht von der Beklagten geliefert worden sei und die Der Beklagte erhob Einspruch gegen das urteilslose Verfahren zur Einziehung der als Vorschuss erteilten Eisenpreise, die Einsprache wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt, er verlangte und klagte auf Fortführung des Gerichts und auf 20 % Vollstreckungsverweigerungsentschädigung.
Der Anwalt der Beklagten verlangte die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Behauptungen des Klägers nicht wahr seien.
Das Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts mit der Begründung ab, dass die Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts fristgerecht beanstandet habe, als zuständiges Gericht die Gerichte von Fethiye anführte, dass der Erfüllungsort des Vertrages im vorliegenden Fall und das Gericht Wohnsitz des Beklagten war das Gericht in Fethiye und entschied, dass das Zivilgericht erster Instanz von Fethiye als Handelsgericht zuständig sei, und der Anwalt des Klägers legte gegen die Entscheidung Berufung ein.
Der Klageantrag wurde der Beklagten am 16.09.2014 zugestellt, der Anwalt der Beklagten beantragte mit der Verweisung vom 30.09.2014 eine Verlängerung der Erwiderungsfrist um zwei Wochen (Betitelung unserer ersten Einwendungen) und die weiteren Unterlagen zum Klageantrag seien nicht zugestellt, so dass er bei der Behörde Widerspruch einlegte, aber beim zuständigen Gericht Widerspruch einlegte. Der Antrag wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass wegen eines Fehlers in der Vermerkung auf dem Zustellungsschreiben zur Zustellung des Klageantrags eine fristgerechte Verlängerung der Antwortfrist nicht beantragt worden sei. Im Berufungsantrag gegen diese Zwischenentscheidung wurde ein Einspruch gegen die Behörde eingelegt, das zuständige Gericht jedoch nicht genannt. Mit Zwischenbeschluss vom 22.12.2012 hat das Gericht entschieden, die Antwortfrist um zwei Wochen ab dem Bescheid zu verlängern. Der Anwalt des Angeklagten legte mit seiner Petition vom 12.01.2015 erneut Berufung ein und wies diesmal die Gerichte von Fethiye als zuständiges Gericht an.
In Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht endgültig ist, muss der Beklagte für die gerichtliche Anhörung des Gerichtsstands das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen oder, wenn es mehr als ein zuständiges Gericht gibt, eines von ihnen. Andernfalls lehnt das Gericht den Widerspruch mit der Begründung ab, dass dieser nicht angehört werden kann (HMK. m. 19/f.II). Da im konkreten Fall im oben beschriebenen Stadium kein fristgerecht erhobener Einspruch gegen die Behörde vorliegt, sollte entschieden werden, den Einspruch zurückzuweisen, während es verfahrens- und gesetzwidrig ist, über die Unzuständigkeit zu entscheiden des Gerichts in schriftlicher Form.
Fazit: Aus den oben genannten Gründen wurde am 16.06.2016 einstimmig entschieden, das Urteil des Gerichts aufzuheben und auf Antrag die Bargebühr zurückzuerstatten.
