GEMÄSS DER RÜCKGABEGARANTIE SOLLTE DER DURCH DIE BESCHWERDE ERHALTENE EXPERTENBERICHT BEWERTET WERDEN UND ENTSPRECHEND DES ERGEBNISSES MUSS EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN WERDEN.
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Anwaltskanzlei
Basis: 2014/8017
Entscheidung: 2015/2377
Entscheidungsdatum: 09.04.2015
BESCHWERDEMASSNAHME ZUM RANKING SCHEDULE – GEMÄSS EMPFANGENEN EXPERTENBERICHT DER BESCHWERDE ZU BEWERTEN UND ENTSCHEIDUNG NACH DEM ERGEBNIS DES BESCHWERZERS GEMÄSS DER GEWÄHRLEISTUNG DER VERLETZUNG ZU ENTSCHEIDEN – NICHT ERGEBNIS OHNE FINANZIELLE FEHLER
ZUSAMMENFASSUNG: In Übereinstimmung mit der Aufhebungsentscheidung unserer Kammer hat das Gericht entschieden, dass die Klage des Beschwerdeführers gemäß Artikel 166/2 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 aufgenommen wird. Zwar sollte aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens entschieden werden, ob es in den Anwendungsbereich des Artikels fällt, obwohl der Gegenstand des Urteils unserer Kammer und die Besonderheiten des konkreten Falles unterschiedlich sind, war die Feststellung nicht richtig ein Urteil auf der Grundlage der fehlerhaften Begründung, die durch das Zitieren aufgrund eines wesentlichen Fehlers entstanden ist.
(1136 S. K. Art. 166) (2004 S. K. Art. 15, 59, 100, 138, 206)
Fall und Entscheidung: Am Ende des Prozesses, der gemäß der Auftragsliste zwischen den Parteien und der Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerde aus den in der Entscheidung geschriebenen Gründen geführt wurde, innerhalb der für die Annahme der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer N… mit Anhörung angefochten.
Da die angefochtene Entscheidung ihrer Natur nach keiner mündlichen Verhandlung unterlag, wurde die Akte nach der Zurückweisung des Anhörungsantrags und der Entscheidung über die Prüfung des Dokuments geprüft und es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeantrag in Zeit wurde die notwendige Angelegenheit besprochen und erwogen.
Der Anwalt des Beschwerdeführers führte aus, dass sein Mandant aufgrund der Auflösung der Gesellschaft durch Erbteilung und Negativgutachten Anwaltskosten vom Nachfolgeschuldner hat, dass die Kosten der Verfahren sich auf die beteiligungspflichtigen Grundstücke beziehen, infolgedessen dieser Klagen wird das Grundstück gemäß § 166 des Rechtsanwaltsgesetzes an den Schuldner des Verfahrens herangetragen, der in diesem Fall beantragt hat, dass die Anwaltshonorarforderung als vorrangige Forderung in die Auftragsliste aufgenommen werden solle, aber seine Auftraggeber nach den Beschwerden gegen die vorstehende gesetzliche Regelung in den 4. Rang aufgenommen wurde und er die Löschung der Rangliste und die Eintragung der Forderungen seines Auftraggebers in den 1.
Der beklagte Anwalt von N… beantragte die Abweisung der Klage. Andere Beschwerdeführer reagierten nicht auf die Beschwerde.
Die Entscheidung des Gerichts über die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht zu den privilegierten Forderungen nach Art unsere Kammer vom 04.03.2013 mit der Nummer 557 E., 1236 K. , 166/2 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136. Für den Fall, dass festgestellt wird, ob dies in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Artikels 3 des Gesetzes fällt, wurde es rückgängig gemacht, indem festgestellt wurde, dass das Prioritätsrecht festgestellt und das Ergebnis erreicht werden soll der Einzug abgeschlossen ist, weil die genannte Anwaltshonorarforderung zu den vorrangigen Forderungen gehört, in diesem Fall die relative Anwaltsgebühr, die dem beschwerdeführenden Anwalt aufgrund des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens zur Einziehung der Anwaltskosten zufließen muss wird zunächst aus dem der Aufteilung unterliegenden Geldern berechnet (İİK’s 138/3 . Art.) und das restliche Geld sollte an die anderen Gläubiger in der Auftragsliste verteilt werden, unter Berücksichtigung der Pfanddaten und ob die Bedingungen in Artikel 100 des EBL für den Beschwerdeführer erfüllt sind und die beanstandete Bestellliste nicht nach diesen allgemeinen Grundsätzen zusammengestellt ist. Mit Annahme der Reklamation wurde beschlossen, die Bestellliste zu stornieren.
Der Anwalt von N…, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, legte Berufung ein.
Die Reklamation bezieht sich auf die Bestellung in der Bestelltabelle.
Das Gericht hat entschieden, die Klage gemäß § 138 EBL, ungeachtet des Sachverständigengutachtens, trotz der Folge- und Verfahrensakten, die Grundlage für die Einziehung der Anwaltshonorare sind, gemäß der Aufhebungsanordnung unserer Kammer anzunehmen, und ein Gutachten wurde im Einklang mit der Aufhebungsentscheidung eingeholt.
Artikel 138/2 des İİK mit dem Titel Geldverteilung; „Alle Gläubiger betreffende Aufwendungen wie Pfandrecht, Tilgung und Ausschüttung werden zunächst vom Verkaufsbetrag abgezogen und im Verhältnis ihrer Forderungen einschließlich erhöhter Geldfolgekosten und aufgelaufener Zinsen verteilt.“ Verordnung, im 3. Absatz desselben Artikels; „Die Höhe des Anwaltshonorars in einem Verfahren, das durch einen Bevollmächtigten geführt wird, wird vom Gerichtsvollzieher unabhängig von dem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschlossenen Vertrag nach der Anwaltsgebührenordnung berechnet. Das so ermittelte Anwaltshonorar ist ebenfalls in den Folgekosten enthalten. Regelung enthalten ist. Nach dieser Regelung wird nach Abzug der gemeinsamen Kosten aller Gläubiger vom Verkaufspreis das restliche Geld an die Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen, einschließlich der ursprünglichen Forderung und auf Wunsch der aufgelaufenen Zinsen und Folgekosten, ausgezahlt . Die Folgekosten sind hier die Kosten im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gläubigers und sind die Kosten für die Zahlung und Zustellung des Vollstreckungsbefehls, die vom Gläubiger im Voraus gezahlten Gebühren (Artikel 15 und 59 des İİK) und das Anwaltshonorar. Die in der vorgenannten Regelung genannte Anwaltsgebühr gehört zu den Folgekosten und wird bei der Zuweisung direkt vom Gerichtsvollzieher berechnet und der Forderung des Gläubigers hinzugerechnet. Eine gesonderte Nachverfolgung dieser Anwaltskosten ist nicht erforderlich.
Rechtsanwaltsgesetz Nr. 1136 166/2. In dem Artikel heißt es: „Aufgrund des vertraglich festgelegten und vom Richter anerkannten Honorars hat der Auftraggeber gegenüber den anderen Gläubigern Vorrang vor den Sachen, die der Auftraggeber durch seine Arbeit zurückbehalten oder erworben hat, und dem Geld“ abzuholen oder die Ware gemäß dem Urteil von der anderen Partei entgegenzunehmen. Das Prioritätsrecht richtet sich nach dem Datum der Vollmachtserteilung, bei Generalvollmachten nach dem Datum der ersten behördlichen Bewerbung auf die lohnabhängige Stelle des Arbeitgebers. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ist es auch vorzuziehen, dass der Anwalt die Anwaltskosten erhält. Die Bestimmung des ersten Absatzes von Artikel 206 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes vom 09.06.1932 mit der Nummer 2004 bleibt jedoch vorbehalten. enthält die Bestimmung. Das in dieser Verordnung als bevorzugt bezeichnete Anwaltshonorar bezieht sich auf das Geld oder die Güter, die der Mandant aufgrund der Arbeit und Zeit des Anwalts verwahrt oder in sein Vermögen bringt. Zum Beispiel, wenn die unbewegliche Sache, deren Wert geteilt wird, aufgrund einer vom Schuldner eingereichten Klage auf Löschung der Eigentumsurkunde und Eintragung in das Vermögen des Schuldners gelangt oder aufgrund einer gegen den Schuldner eingereichten Klage im Vermögen des Schuldners erhalten bleibt Schuldner in diese Richtung, wenn keine andere Erklärung des Schuldners hinterlassen wurde, in diesem Fall der Rechtsanwalt, der den Schuldner bevollmächtigt Die Gebührenforderung wird anderen Gläubigern im Rahmen der nach der Erteilung von die Vollmacht oder das offizielle Antragsdatum.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer …2. In dem von der Vollstreckungsdirektion eingeleiteten Vollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2010/17786 E. ist die Grundlage des Anspruchs die Vollmacht aus der einvernehmlichen Auflösung des Aktenzeichens 2009/510 E. des 12. Ruhe aufgrund der „Anwaltshonorarvereinbarung“ zwischen Schuldner und Staatsanwaltschaft, Forderung aus Anwaltshonorar“ und „Saldo der Anwaltshonorarforderung aus Aktenzeichen 2009/406 E. des 6. zum (anderen) Anwaltshonorarvertrag vom 03.03.2009“. 166/2 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 des Beschwerdeführers. Diese Forderungen, denen er im Rahmen des Artikels Priorität einräumt, bilden den Hauptforderungsbestandteil des Vollstreckungsverfahrens. 138/3 der İİK. Die in dem Artikel angegebene Anwaltsgebühr ist die Anwaltsgebühr, die nur in den Kosten im Zusammenhang mit dieser Nachverfolgung enthalten ist, wie oben erläutert. Gegenstand der Beschwerde ist die 138/3 der EBL. Im Artikel ist keine Anwaltsgebühr geregelt, sie richtet sich jedoch auf die Anordnung über die dem Beschwerdeführer in der Anordnungsliste zuzuordnende Anwaltshonorarforderung.
In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch des Beschwerdeführers gemäß dem Aufhebungsbeschluss unserer Kammer in Artikel 166/2 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 steht. Während das Gutachten, ob es in den Rahmen des Artikels fällt, im Rahmen der oben gemachten Ausführungen bewertet wird und nach dem Ergebnis entschieden werden sollte, obwohl Gegenstand unseres Kammerbeschlusses vom 27.12.2011 und nummeriert 4374 E., 2875 K. und die Besonderheiten des konkreten Falles anders sind, die Zitierweise aufgrund eines Sachfehlers anders ist.Es war nicht richtig, ein schriftliches Urteil auf der Grundlage der fehlerhaften Begründung von
Fazit: Aus den oben dargelegten Gründen mit Annahme der Berufungen des beanstandeten N…-Anwalts, der vorgenannten Aufhebung des Urteils, der Rückerstattung der vorausbezahlten Gebühr auf Antrag, mit der Möglichkeit der Berichtigung innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Beschluss, einstimmig am 09.04.2015, Es wurde beschlossen.
