DURCH DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ANGEZEIGTEN WERT UND DEM TATSÄCHLICHEN WERT DER unbeweglichen Sachen wird dem Kläger das Unrecht bewiesen und es werden keine Anwaltskosten gezahlt.
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Rechtsabteilung
Basis: 2014/200
Beschluss: 2014/12761
Entscheidungsdatum: 02.07.2014
STORNIERUNG, ANMELDUNG UND SCHADENSERSATZ – ANWALTSGEBÜHREN, DIE SICH DEM ANTRAGSTELLER AUFGRUND DES UNTERSCHIEDES ZWISCHEN DEM ANGEZEIGTEN WERT UND DEM TATSÄCHLICHEN WERT VON Immobilien GEWERTET HABEN, SOWIE DIE ANWALTSGEBÜHR FÜR DEN ANTRAGGEBER IST NICHT AN DER GERICHTSBARKEIT BEKLAGTE
ZUSAMMENFASSUNG: Aufgrund der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Wert und dem tatsächlichen Wert der streitgegenständlichen Immobilien mit der Begründung, dass der Kläger in seinem Fall unrecht hatte und es kein Anwaltshonorar zugunsten des Beklagten erfordern würde, der Fallwert wurde als ………….. TL angenommen und mit dem Abzug von ………… TL, der in den Geltungsbereich aufgenommen wurde Es ist nicht richtig, dass der verbleibende ………… TL für unvollständig entschieden wurde Vollmacht zugunsten des Beklagten M.
(1136 S. K. Art. 166)
Rechtssache und Entscheidung: Am Ende des Rechtsstreits zwischen den Parteien über die Aufhebung der Eigentumsurkunde, der Eintragung und der Entschädigung wurde die Entscheidung des Amtsgerichts über die teilweise Anerkennung der Rechtssache durch den Anwalt der Beklagten M., die Beklagten K. und angefochten Fs Anwalt innerhalb der gesetzlichen Frist und Akteneinsicht, Verlesen seines Gutachtens, Anhören seiner Erläuterungen, Erörtern und Erwägen des Bedarfs;
In der Klage geht es um die Aufhebung und Eintragung der Eigentumsurkunde aufgrund des Rechtsgrundes des Vollmachtsmissbrauchs, wenn nicht, des Antrags auf Schadensersatz Anwaltshonorar wurde zugunsten von K. entschieden; die Zurückweisung der Klage gegen F. und gegen M. zum 1/3 Pauschalpreis hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen die Beklagte M., da sie nicht feststeht; Es ist kein Fehler in der Entscheidung, den Fall der Aufhebung der Eigentumsurkunde und der Registrierung in Bezug auf andere von der Beklagten M beantragte Wohnungen teilweise zu akzeptieren. Alle Einwendungen des Angeklagten K. und die sonstigen Berufungen des Angeklagten M.
Zurückweisung der Aufhebungsbeschwerde von F., da der Beklagte F. offenbar auf seine Berufung verzichtet hat.
Da jedoch der Anwalt der Klägerin mit dem Begründungsgesuch einen Wert von 1.000.000,- TL als Summe aus dem Wert der von den Beklagten verlangten Wohnungen und dem Entschädigungsbetrag angegeben hat und die Gebühr über diesen Wert gezahlt wurde, ist die Liegenschafts-Nr. 292 Nr. 20, Paket Nr. A-Block 25, Block A. 98, B-Block 37, und der Gesamtwert der 53/71-Anteile des B-Blocks 32, unabhängiger Abschnitt Gesamtwert von 409.000,00.-TL, die Kosten von 1 Wohnung und 67.500. Während der Abzug der Gesamtentschädigungssumme von .00.-TL vom Klagewert von 1.000.000.00.-TL und dem Restbetrag, soll die Anwaltsgebühr zugunsten des Beklagten M entschieden werden. If der Wert wird im Antrag höher ausgewiesen, aufgrund der Differenz zwischen dem angezeigten Wert der Immobilie und dem tatsächlichen Wert wird festgestellt, dass der Kläger in seinem Fall unrecht hat und eine Vollmacht zugunsten des Beklagten vorliegt. Es stimmt nicht, dass der Klagewert mit 494.500,00.-TL angenommen wurde, und der Abzug von 409.000.-TL, der im Umfang der Annahme enthalten war, und die restlichen 85.000,00.
Der diesbezügliche Einwand des Rechtsanwalts des Beklagten M. ist berechtigt. Mit seiner Annahme wurde am 02.07.2014 einstimmig entschieden, dass das Urteil gemäß Artikel 428 HUMK Nr. 1086 aus dem dargelegten Grund (durch Zusendung des vorläufigen Artikels 3 des Gesetzes Nr. 6100) aufgehoben wird und dass der Vorschuss Gebühr an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
