FOLGEN VON SCHULDEN SCHULDEN
ALLGEMEINE ERGEBNISSE
1) GLEICHE LEISTUNG UND VERZÖGERUNGSKOMPENSATION
Der Gläubiger, der noch ein Interesse an der Erfüllung der Schuld hat, fordert den Schuldner auf, die gleiche Leistung zu erbringen und den durch die verspätete Erfüllung der Schuld entstandenen Schaden zu ersetzen. Sofern der säumige Schuldner nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, ist er zum Ersatz des dem Gläubiger durch die verspätete Erfüllung der Schuld entstandenen Schadens verpflichtet. (TBK-Art.118)
2) HAFTUNG FÜR UNERWARTETE
Der Schuldner im Verzug haftet für den Schaden, der durch die unerwartete Situation entstehen kann (TCO Art.119/1). Der Schuldner kann diese Haftung vermeiden, indem er nachweist, dass er im Verzug kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Erfüllung der Schuld eingetreten wäre. (TBK Art.119/2)
SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU GELDVERBINDLICHKEITEN
1) STANDARDZINSEN:
Auch wenn dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist, kann er Ersatz des durch die Entziehung des Geldes während der Verzugszeit entstandenen Schadens verlangen. Anders als bei verspäteter Entschädigung bedarf der Verzugszins keiner Verschuldensbedingung. Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner die Verzugszinsen, unabhängig davon, ob er schuldhaft ist oder nicht.
2) EXTREMER VERLUST (KONTINUIERLICHER VERLUST):
Erleidet der Gläubiger einen die Verzugszinsen übersteigenden Schaden, ist der Schuldner verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass er kein Verschulden trifft (TCO Art.122/I). Kann im anhängigen Verfahren die Höhe des die Verzugszinsen übersteigenden Schadens festgestellt werden, so entscheidet der Richter auf Antrag des Klägers bei der Sachentscheidung auch über die Höhe dieses Schadens (TCO Art.122/II).
SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU KONTINUIERLICHEN VERTRÄGEN
Bei Zahlungsverzug des Schuldners kann der Gläubiger die gleiche Leistung und Verzugsentschädigung verlangen sowie den Vertrag kündigen und Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens verlangen (§ 126 TBK).
BESONDERE SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU GEGENSEITIGEN HAFTUNGSVEREINBARUNGEN (WAHLRECHT)
1) GLEICHE LEISTUNG UND VERZÖGERUNGSKOMPENSATION:
Kommt der säumige Schuldner seiner Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach oder liegt eine Situation vor, die keiner Fristsetzung bedarf, kann der Gläubiger stets die genaue Erfüllung der Forderung und Ersatz des Verzugsschadens verlangen. (TBK m.125/I).
2) ABLEHNUNG FÜR LEISTUNGS- UND POSITIVE SCHÄDEN:
Der Gläubiger kann den Ersatz des aus der Nichterfüllung der Forderung entstehenden Schadens verlangen, indem er unverzüglich mitteilt, dass er auf seinen Anspruch auf volle Erfüllung und Verzugsentschädigung verzichtet hat. (TBK m.125/II)
3) RÜCKGABE DES VERTRAGES UND SCHADENERSATZ:
Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die Parteien wechselseitig von ihrer Leistungspflicht befreit und können ihre bisherigen Leistungen zurückverlangen. Kann der Schuldner in diesem Fall nicht beweisen, dass ihm kein Verschulden vorliegt, kann der Gläubiger auch Ersatz des durch die Nichtigkeit des Vertrages entstandenen Schadens verlangen (TCO m.125/III).
• Der Gläubiger muss dem Schuldner unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist mitteilen, welche der in Artikel 125 TCO vorgesehenen Wahlrechte er nutzen wird. Andernfalls wünscht der Gläubiger die gleiche Leistung und Verzugsentschädigung bei gewöhnlichen Werken; Bei bestimmten Termin- und Handelsverkäufen wird, sofern nicht anders angegeben, akzeptiert, dass er die genaue Leistung verweigert und für den positiven Verlust entschädigt werden möchte.
