DISKRIMINIERUNG VON MENSCHEN IN BEZUG AUF DIE EHELIZENZ IM TÜRKISCHEN RECHT
1- Person mit vollständiger Heiratslizenz: Personen, die das Erwachsenenalter erreicht haben, dh Personen, die das 18. Diese Personen können ohne die Erlaubnis des Gerichts oder ihrer Eltern heiraten. (Türkisches Bürgerliches Gesetzbuch 11 und 13)
Hinweis: Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und vom Gericht erwachsen geworden sind, können auch dann nicht heiraten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, da sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2- Heiratsverbot: Personen, die unter Vormundschaft oder Sorgerecht stehen und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind rechtlich nicht heiratsfähig, obwohl sie volljährig sind. Dies gilt auch für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in außergewöhnlichen Umständen befinden.
Personen ab 17 Jahren und Erwachsene können mit Zustimmung der Eltern (wenn nur eine Person das Sorgerecht hat) heiraten, mit Zustimmung einer einzigen Person. (Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss schriftlich und notariell beglaubigt sein). Wenn er zur Adoption heiratet, erteilt er die Erlaubnis, da das Sorgerecht dem Annehmenden zusteht. (Türkisches Bürgerliches Gesetzbuch Artikel 126 und Artikel 127)
Personen, die das außerordentliche heiratsfähige Alter (16 Jahre und außergewöhnliche Situation) erreicht haben, können mit Erlaubnis des Richters heiraten.
3- Personen ohne uneingeschränkte Heiratserlaubnis: Personen, die das Heiratsalter noch nicht erreicht haben oder die die Reife erreicht haben, aber keine Unterscheidungskraft haben, sind vollständig heiratsunfähig. Sie können nicht durch gesetzlichen Vertreter oder gerichtliche Entscheidung heiraten.
