Der Verzicht auf eine Scheidungsklage weist darauf hin, dass frühere Mängel vergeben sind
- Rechtsabteilung
Basisnummer: 2015/26643
Entscheidungsnummer: 2016/2356
„Gerechtigkeitstext“
GERICHT: Familiengericht
ART DES FALLS: Scheidung
Gegen das Urteil des Amtsgerichts am Ende des Verfahrens des Verfahrens zwischen den Parteien, dessen Datum und Nummer oben angegeben sind, wurde vom Kläger Berufung eingelegt, das Dokument verlesen und die erforderliche Abwägung berücksichtigt:
1- Da der Kläger mit seinem Antrag vom 26.12.2014 erklärt hat, auf seine Aussage zur Berufung auf die Scheidungsentscheidung verzichtet zu haben, war es erforderlich, die Berufung gegen diesen Sachverhalt wegen Verzichtserklärung zurückzuweisen.
2-Was die Prüfung der Berufungen des Beschwerdeführers außer Scheidung betrifft;
a-Nach Aktenschrift, den der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismitteln und den rechtlichen Gründen, insbesondere, dass die Beweiswürdigung fehlerfrei ist, die Berufungseinwände des Klägers, die außer Kraft treten den Anwendungsbereich des folgenden Absatzes, sind unbegründet.
b- Aus den gesammelten Beweisen geht hervor, dass die beklagte Frau am 11.07.2012 eine Scheidungsklage mit dem Aktenzeichen 2012/512 beim Zivilgericht erster Instanz Körfez eingereicht hat und die Frau am 09.04.2013 auf diese Klage verzichtet hat. In diesem Fall muss in Kauf genommen werden, dass die vom Ehemann vor dem Verzichtstermin verursachten Fehler vergeben oder zumindest toleriert werden. Ereignisse, die vergeben oder geduldet werden, können kein Scheidungsgrund sein. In den Fällen, die zur Scheidung führten, ist die beklagte Frau, die den klagenden Mann nicht nach Hause genommen und sein Gehalt nicht erhalten hat, voll schuldhaft, und Armutsunterhalt sowie materielle und moralische Entschädigung werden zugunsten des vollschuldnerischen Ehegatten nicht gewährt. Obwohl dies der Fall ist, ist es nicht richtig, den klagenden Mann als voll verschuldet anzuerkennen und Unterhaltszahlungen sowie materielle und moralische Entschädigungen zuzusprechen, obwohl die Voraussetzungen zugunsten der beklagten Frau aufgrund dieser fehlerhaften Feststellung nicht erfüllt sind, ist es jedoch nicht korrekt und erforderte das Brechen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil wurde aus dem oben in Absatz 2/b angegebenen Grund AUFGEHOBEN, die Teile, die der Beschwerde außerhalb des Geltungsbereichs der Aufhebung unterliegen, wurden aus den in Absatz 2/a oben genannten Gründen GENEHMIGT, und der Berufungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich des angenommenen Scheidungsfalls wurde aus dem oben in Absatz 1 genannten Grund ABGELEHNT, Antrag Im Falle einer Berufung wurde einstimmig beschlossen, dass die Berufungsgebühr an den Einleger zurückerstattet wird, mit der Möglichkeit der Berichtigung innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung Entscheidung. 12.02.2016 (Freitag)
