BEWEISLADEN
Gemäß Artikel 6 des türkischen Zivilgesetzbuches „ist jede Partei verpflichtet, das Vorliegen der Tatsachen, auf die sie sich stützt, zu beweisen, es sei denn, das Gesetz enthält eine abweichende Bestimmung.“ Gemäß Artikel 190 der Zivilprozessordnung „ist die Die Beweislast richtet sich nach dem mit dem Fall verbundenen Rechtsergebnis, es sei denn, das Gesetz enthält eine besondere Regelung. sagt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen sind; Die Haftung aus unerlaubter Handlung und Aussonderung ist die Verschuldenshaftung. In beiden Fällen ist Grundvoraussetzung für die Zahlung von Schadensersatz das Verschulden des Täters bzw. des Schuldners. In diesem Fall ist die Partei, die durch die rechtswidrige Handlung eines anderen geschädigt wurde, verpflichtet, nicht nur die rechtswidrige Schädigung, sondern auch die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten begangenen Handlung nachzuweisen. In diesem Fall kann das Gericht Schadensersatz zusprechen.
