ARBEITEN UND PROZESSE, DIE WÄHREND DES GERICHTSURLAUBS DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN
Die Gerichtsferien beginnen am 20. Juli und enden jedes Jahr am einunddreißigsten August. Unser neues Gerichtsjahr beginnt an einem September.
I – GERICHTE ERSTER GERICHTSBARKEIT
A- GERICHTE
Gerichtsferienzeit
ARTIKEL 102- (Änderung: 8/8/2011-KHK-650/33 art.; Aufhebung: Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 18.07.2012 und nummeriert E.: 2011/113 K.: 2012/108. ; (1 ) Neuordnung: 27.06.2013-6494/30 art.) (1) Der genannte Aufhebungsbeschluss trat am 1.7.2013 in Kraft.
(1) Der Gerichtsurlaub beginnt am 20. Juli und endet am 31. August eines jeden Jahres. Das neue Gerichtsjahr beginnt an einem September.
Fälle und Werke, die während der Gerichtsferien zu sehen sind:
ARTIKEL 103 – (1) Während des Gerichtsurlaubs werden nur die folgenden Fälle und Maßnahmen ergriffen:
a) Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz wie einstweilige Verfügung, vorsorgliche Pfändung und Beweissicherung, Ersuchen um Einholung von Seegangsberichten und Bestellung des Dispatchers, Widerspruch gegen diese und andere Anträge.
b) Alle Arten von Unterhaltssachen und Fälle oder Arbeiten im Zusammenhang mit Vaterschaft, Sorgerecht und Vormundschaft.
c) Berichtigung von Bevölkerungsaufzeichnungen und Klagen.
ç) Klagen von Arbeitnehmern aufgrund von Dienstverträgen oder Arbeitsverträgen.
d) Anträge auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung wegen des Verlustes von Handelsbüchern und Entwertungen aufgrund des Verlustes von Wertpapieren.
e) Arbeiten und Klagen im Zusammenhang mit Konkurs und Konkordat und Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch Kompromiss.
f) Entdeckungen, die während des Gerichtsurlaubs beschlossen wurden.
g) Fälle und Verfahren, die gemäß den Schiedsbestimmungen in die Zuständigkeit des Gerichts fallen.
ğ) Unbestrittene Justizangelegenheiten.
h) Fälle und Handlungen, die vom Gesetz als dringlich bezeichnet werden oder die auf Antrag einer der Parteien vom Gericht als eilig entschieden werden.
(2) Bei Einigung der Parteien oder wenn das Verfahren in Abwesenheit einer Partei anhängig ist, kann auf Antrag der anwesenden Partei die Behandlung der vorstehenden Arbeiten und Verfahren bis nach der Gerichtspause verschoben werden.
(3) Entgegennahme von Klagen, Widerklagen, Berufungs- und Berufungsanträgen, Gegenanträgen gegen sie und Verlängerungsanträgen, Erlassen eines Urteils, aller Arten von Mitteilungen, Einreichung anderer Fälle, die sich auf die Fälle und Arbeiten beziehen, die nicht in den vorstehenden Absätzen aufgeführt sind , während der Gerichtsferien, wird auch der Prozess der Übermittlung an ein Gericht, ein Oberlandesgericht oder einen Obersten Gerichtshof durchgeführt.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch bei den Prüfungen der Landgerichte und des Kassationsgerichts Anwendung.
Die Wirkung des Gerichtsurlaubs auf die Dauer:
ARTIKEL 104- (1) In Fällen und Arbeiten, die dem gerichtlichen Urlaub unterliegen, gelten diese Fristen, wenn der Ablauf der in diesem Gesetz bestimmten Fristen mit dem Zeitpunkt des Urlaubs zusammenfällt, um eine Woche ab dem Tag, an dem der gerichtliche Urlaub endet, verlängert, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung bedarf.
B- STRAFGERICHTE
GERICHTLICHER URLAUB
Artikel 331 –
(1) (Änderung: 8/8/2011-KHK-650/27 Art.; Löschung: Mit Beschluss des Verfassungsgerichts vom 18.07.2012 und nummeriert E.: 2011/113 K.: 2012/108. ; Neuordnung : 27/6/2013-6494/25 art.) Die Behörden und Gerichte, die mit Strafsachen befasst sind, legen vom 21. Juli bis 31. August jeweils ab dem 1. September eine Pause ein Jahr.
(2) Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmt, wie die Ermittlungen, die Strafverfolgungen im Zusammenhang mit der Haft und andere als dringlich anzusehende Angelegenheiten während der Urlaubszeit durchgeführt werden.
(3) Während der Ferien prüfen die Oberlandesgerichte und der Kassationshof nur die Fälle im Zusammenhang mit der Haft oder nach Maßgabe der Verfahrensordnung für notorische Verbrechen.
(4) Fristen, die mit gesetzlichen Feiertagen zusammenfallen, laufen nicht. Diese Fristen gelten ab dem Tag des Urlaubsendes als um drei Tage verlängert.
II – VERWALTUNGSGERICHT (REGIONALE VERWALTUNGS-, VERWALTUNGS- UND STEUERGERICHTE)
Allgemeine Grundsätze zu Bedingungen
Artikel 8 – 3. Wenn der Ablauf der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung zusammenfällt, gelten diese Fristen als um sieben Tage ab dem Tag nach dem Ende der Unterbrechung verlängert.
Hör auf zu arbeiten
ARTIKEL 61 – 1. Die regionalen Verwaltungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte machen vom 21. Juli bis 31. August, beginnend am September jedes Jahres, eine Pause. Diese Gerichte setzen ihre Aufgaben fort, ohne der Einschränkung des Artikels 62 zu unterliegen.
Während der Pausenzeit; Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts wird vom Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte ein diensthabendes Gericht errichtet, wobei aus dem Kreis des Vorsitzenden und der Mitglieder der Verwaltungs- und Finanzgerichte an jedem Landesverwaltungsgericht drei Richter zu bestellen sind Center. Der dienstälteste Vorsitzende unter den verbleibenden Amtsträgern, ansonsten führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz des Dienstgerichts.
Vorbehalten bleiben die Urlaubsansprüche derjenigen, die nicht ohne Unterbrechung von der Arbeit profitieren können und im Dienst bleiben.
Aufgaben des Amtsgerichts
Artikel 62 – Das diensthabende Gericht nimmt während der Schwebezeit folgende Aufgaben wahr:
a) Arbeiten im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung und der Beweisfeststellung,
b) Angelegenheiten, die gesetzlich innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden müssen.
Definition und Regelung im Staatsratsgesetz;
Arbeit aussetzen:
Artikel 86 – Die Ämter des 1. Staatsrates legen vom 20. Juli bis 31. August, beginnend am 1. September eines jeden Jahres, eine Arbeitspause ein.
Definition und Regulierung im TCA-Gesetz;
Urlaub und Arbeitsunterbrechung:
ARTIKEL 64 – (3) Die Generalversammlung des türkischen Rechnungshofs, der Beschwerdeausschuss, der Kammerausschuss und ihre Abteilungen machen jedes Jahr vom 20. Juli bis zum 31. August, beginnend an einem September, eine Pause.
Definition und Regelung im Kassationsgerichtshof des Militärs;
Gerichtliche Pausen:
Artikel 25 – Die allgemeine gerichtliche Aussetzung in Friedenszeiten findet auch beim Militärkassationsgerichtshof Anwendung.
Definition und Regelung im Militärverwaltungsgerichtsgesetz;
Arbeit aussetzen:
Artikel 85-1 In Friedenszeiten setzt das Oberste Militärverwaltungsgericht seine Arbeit vom 20. Juli bis 31. August, beginnend am September jeden Jahres, aus.
Im Verfassungsgericht gibt es keinen gerichtlichen Feiertag, die Arbeit geht weiter. Kurz gesagt, die Zeit läuft.
In Fällen und Werken, die nicht der gerichtlichen Beurlaubung unterliegen, läuft die Zeit ab.
Wir wünschen Ihnen gute Arbeit…
