Verantwortung des Tierbesitzers
Die Person, die kontinuierlich oder vorübergehend eine Tierpflege und -verwaltung durchführt, ist verpflichtet, den durch das Tier verursachten Schaden zu beheben. Die Person haftet für den durch den Verlust verursachten Schaden, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Diese Verantwortung liegt nicht in der Verantwortung des Mangels, sondern in der Verantwortung der Ursache. Es ist nicht verantwortlich, wenn der Besitzer des Tieres nachweist, dass er dafür gesorgt hat, dass der Schaden nicht auftritt. So kann das Tier einen Heilsnachweis bringen.
Diese Verantwortung ist in Artikel 67 des Gesetzes Nr. 6098 geregelt. Die Person, die kontinuierlich oder vorübergehend die Pflege und das Management eines Tieres übernimmt, ist verpflichtet, den durch das Tier verursachten Schaden zu beheben. Wenn ein Tierhalter nachweist, dass er dafür gesorgt hat, dass dieser Schaden nicht auftritt, ist er nicht verantwortlich. Wenn das Tier Angst vor dem Tier hat, das einer anderen Person oder einer anderen Person gehört, ist das Recht, auf diese Personen zurückzugreifen, vorbehalten
