WIDERSPRUCH GEGEN DEN STRAFRECHTLICHEN VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR AUSFÜHRUNG
… ZUM GERICHT
WIDERSPRUCH
(SCHULD) :
RECHTSANWALT:
GEGNER
(KREDITOR) :
THEMA : Bezüglich der Bestrafung des Schuldners wegen Pflichtverletzung … Es ist unser Einspruch gegen die Entscheidung des Vollstreckungsstrafgerichts mit der Nummer …/ … E. …/ … K.
BESCHREIBUNG:
1-) Bezüglich des Schuldners unserer Mandantin wurde am …/ …/ … das Vollstreckungsverfahren mit der Folgeaktennummer …/ … E. der … Vollstreckungsbehörde eingeleitet und die Folge …/ …/ … abgeschlossen.
2-) Nach Abschluss der Nachverfolgung hat sich unser Mandant, der Schuldner, verpflichtet, die Schuld in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers und mit Zustimmung des Gläubigers innerhalb einer bestimmten Frist während der Zwangsvollstreckung am …/ …/ zu begleichen. ….
3-) In der Klage zur Bestrafung des Schuldners, der gegen Artikel 340 des Exekutions- und Konkursgesetzes Nr. 2004, … Entscheidung über …/ …/ … Er wurde bestraft, weil er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war.
4-) In der Entscheidung der Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts vom 09.10.2001 mit der Nummer 2001-16-181 E. 2001/200 K.;
Damit das Delikt der Obliegenheitsverletzung eintritt, muss der vom Schuldner in der Zahlungsverpflichtung zu zahlende Gesamtbetrag eindeutig numerisch ausgewiesen sein und die Parteien müssen diesen Betrag anbieten und annehmen. Die Höhe der Forderung wird zwar im Folgeantrag genannt, reicht aber nicht aus und es müssen die Zinsen, Anwaltskosten, Vollstreckungskosten und Auslagen ermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Zusage bearbeitet werden oder werden, und damit die Höhe die Grundlage der Verpflichtung des Schuldners ist zu bestimmen. Steht dieser Betrag nicht fest, da nicht zweifelsfrei feststellbar ist, für welchen Betrag sich der Schuldner zur Annahme dieser Verpflichtung verpflichtet hat und welcher Betrag berücksichtigt wird, entsteht bei Verletzung der Zahlungsbedingung keine strafrechtliche Haftung. Andernfalls sollte ein Freispruch erlassen werden.“
regiert als.
5-) Die von unserem Kunden, dem Schuldner, gegebene Zahlungsverpflichtung enthält nicht die Gültigkeitselemente der oben genannten Generalversammlung des Obersten Gerichtshofs. Wegen der Nichterfüllung der rechtsunwirksamen Verpflichtung ist unser Mandant verpflichtet, gegen die Entscheidung des Vollstreckungsstrafgerichts Nr. …/ … E. …/ … K., die über die Verurteilung des Schuldners entschieden hat, Berufung einzulegen.
RECHTLICHE GRÜNDE: 2004 N. K. m. 340, 353 und verwandte Rechtsvorschriften.
RECHTLICHE BEWEISE: Vollstreckungs-Folgeakte und andere Beweise.
SCHLUSSFOLGERUNG UND ANSPRUCH: Mit Annahme unserer Einwendungen gegen die Entscheidung des Vollstreckungsstrafgerichts Nr vom Schuldner freigesprochen wurde, Prozesskosten und Anwaltskosten der anderen Partei in Rechnung gestellt wurden, bitten wir respektvoll, die Entscheidung im Namen unseres Mandanten zu treffen. …/…/…
Anwalt des Beschwerdeführers
Jagd.
