EXECUTIVE KONSOLIDIERUNGSRECHT GEMÄSS AUSFÜHRUNG (EİK 33)
Aussetzung der Vollstreckung, d. h. Aufschub des aufgrund eines Urteils oder einer Urkunde mit Urteilscharakter eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens, ist die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zum Ende der Berufung oder der Akte in der Berufung, mit die Entscheidung des Schuldners, die Vollstreckung aufzuschieben, muss vom Berufungsgericht oder Berufungsgericht durch Hinterlegung einer bestimmten Sicherheit in der Vollstreckungsakte eingehen. […]
