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Gemäß Artikel 16 des türkischen Strafgesetzbuches: „Egal wo es wegen einer Straftat begangen wurde,
Zeit in der Türkei in Untersuchungshaft, unter Beobachtung, Inhaftierung oder Verurteilung wegen derselben Straftat
werden von der zu verhängenden Strafe abgezogen“ wegen Transaktionen, die eine Einschränkung der Freiheit im Ausland zur Folge haben.
Es ist geregelt, dass die verstrichene Zeit von der in der Türkei zu verhängenden Strafe abgezogen wird.
Wenn die Straftat begangen wurde, die zur Einschränkung der Freiheit zur Durchsetzung der Bestimmung geführt hat
ist unwichtig.
Unabhängig davon, ob es in der Türkei oder im Ausland verarbeitet wird, ist die Anwendung von Artikel 16 möglich.
Dafür wurde in der Türkei ein Urteil für ein Verbrechen gefällt, bei dem es nicht wichtig war.
Es muss auch eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen. In Fällen, in denen in der Türkei ein Urteil gefällt und ein Urteil gefällt werden kann, kann der Ausländer
Die im Land verbrachten freiheitsbeschränkenden Zeiten werden von dieser Strafe abgezogen. Urteil in der Türkei
in Fällen, in denen das non bis in idem-Prinzip gilt, das Abzugsverfahren
wird nicht gemacht.
Für andere Bestimmungen als strafrechtliche Verurteilungen wird kein Abzug vorgenommen.
Gemäß Artikel 16 TCK muss die Einschränkung der Freiheit
muss im Land stattgefunden haben. Wegen einer im Ausland oder in der Türkei begangenen Straftat
Wenn in der Türkei eine Untersuchung und Strafverfolgung durchgeführt wird und die Freiheit eingeschränkt ist, wird sie angewendet.
Die Bestimmung ist nicht Artikel 16, sondern Artikel 63, bei dem es sich um eine weitere Aufrechnungsregelung handelt.
Gemäß Artikel 16 TCK muss die Einschränkung der Freiheit
muss im Land stattgefunden haben. Wegen einer im Ausland oder in der Türkei begangenen Straftat
Wenn eine Untersuchung und Strafverfolgung durchgeführt wird und die Freiheit in der Türkei eingeschränkt wird, wird sie angewendet.
Die Bestimmung ist nicht Artikel 16, sondern Artikel 63, bei dem es sich um eine weitere Aufrechnungsregelung handelt.
Gemäß Artikel 16 TCK muss die Freiheit des Auslands gewährleistet sein, um den Abzug vornehmen zu können.
Die zu der Einschränkung führende Handlung muss mit der in der Türkei verurteilten Handlung identisch sein. vom gleichen Verb
Die Person, deren Freiheit aus diesem Grund im Ausland eingeschränkt ist, muss in der Türkei verurteilt worden sein. Wenn anders
Eine der Taten ist in einem fremden Land in Freiheit eingeschränkt, die andere wird in der Türkei regiert.
Falls angegeben, wird kein Abzug vorgenommen.
Die freiheitsbeschränkenden Zeiträume, in denen der Abzug vorgenommen wird, befinden sich in Untersuchungshaft, unter Beobachtung, in Haft oder
Haftzeiten. Die Durchführung des Abzugsverfahrens ist in Artikel 16 als obligatorisch angegeben. Es muss nicht angefordert werden.
Es muss ein Abzug von Amts wegen erfolgen.
