ES WURDE BESCHLOSSEN, DIE GEBÜHR VON DER ANGEKLAGTEN EINZUZIEHEN, WEGEN BUCHHALTUNGSFEHLER – IN DIESEM RICHTUNG WIRD DER ANTRAG AUF BEHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG GESEHEN UND AKZEPTIERT, UND BEHEBUNG VON MATERIALMÄNGELN
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Anwaltskanzlei
Basis: 2016/577
Entscheidung: 2016/3867
Entscheidungsdatum: 14.07.2016
KLAGE AUS DEM WERKVERTRAG – ENTSCHEIDUNG, DAS GEBÜHR VON DER BEKLAGTEN EINZUZIEHEN, WEGEN ABRECHNUNGSFEHLER – IN DIESER RICHTUNG UND BEHEBUNG VON MATERIALMÄNGELN WIRD DER ANTRAG AUF BEHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG GESEHEN UND AKZEPTIERT
ZUSAMMENFASSUNG: Da die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt wurde, ist die Entscheidungsgebühr des Beschwerdeführers in Höhe von 33.704,55 TL nach Abzug der im Voraus erhobenen 11.359,15 TL Bareinspruchsgebühr von den 45.063,70 TL Genehmigungs- und Schriftsatzgebühr, einschließlich der Antragsgebühr des Obersten Gerichtshofs, die Die nach dem Gebührengesetz zu erhebende Gebühr über den anerkannten Teil des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen.Wie sich aus der durchgeführten Prüfung ergab, wurde entschieden, die Gebühr von 56.422,85 TL von der Beklagten als Ergebnis des Rechenfehlers, obwohl eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, wurde dem Antrag auf Berichtigung der Entscheidung in dieser Richtung stattgegeben und es wurde als angemessen erachtet, den wesentlichen Fehler zu korrigieren.
(6098 S. K. Art. 470)
Fall und Entscheidung: Kläger .. Mimarlık İnşaat Turizm San. ve Tic. GmbH. Sti. mit dem Angeklagten .. Gıda Ürünleri San. ve Tic. Inc. Der Anwalt der Beklagten beantragte die Berichtigung der Entscheidung gegen die Entscheidung vom .. Tag und .. unserer Kammer, die das Urteil vom .. Tag und .. des Handelsgerichts erster Instanz aufgrund des Rechtsstreits zwischen
Der Fall bezieht sich auf die Aufhebung des Widerspruchs gegen den Vollstreckungsantrag ohne Urteil zur Einziehung der Restforderungen aus dem Werkvertrag und den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Auf die Berufung der Parteianwälte gegen die Entscheidung des Gerichts über die Teilannahme der Sache wurde vom Rechtsanwalt der Beklagten fristgerecht ein Antrag auf Berichtigung der Entscheidung gegen die Entscheidung vom .. Tag .. erteilt von . gestellt unsere Kammer.
1-Gemäß den Artikeln in der Akte und den zwingenden Gründen, die in der Gerichtsentscheidung angegeben und in der Entscheidung des Obersten Gerichts angenommen wurden, wurden die anderen Anträge auf Berichtigung der Entscheidung des Anwalts des Angeklagten, die außerhalb des Geltungsbereichs des nachstehenden Absatzes liegen, nicht für angemessen befunden und musste abgelehnt werden.
2- Da die Entscheidung des Amtsgerichts genehmigt wurde, werden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeführer- und Urteilsgebühr in Höhe von 33.704,55 TL nach Abzug der 11.359,15 TL Bareinspruchsgebühr von den 45.063,70 TL Genehmigungs- und Schriftsatzgebühr, einschließlich des Antrags beim Obersten Gericht, in Rechnung gestellt Gebühr, die nach dem Gebührengesetz zu erheben ist, über den anerkannten Teil des Verfahrens. Wie sich in der durchgeführten Prüfung herausstellte, wurde beschlossen, die Gebühr von 56.422,85 TL von der Beklagten aufgrund des Berechnungsfehlers einzuziehen , obwohl eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, wurde dem Antrag auf Berichtigung der Entscheidung in dieser Richtung stattgegeben und es wurde als angemessen erachtet, den wesentlichen Fehler zu korrigieren.
Fazit: Aus den oben in Absatz 1 erläuterten Gründen wurden die anderen Anträge der Beklagten auf Beschlusskorrektur abgelehnt und die Zustimmung unserer Kammer gemäß Absatz 2 unter dem Titel der Beklagten im auf die Unterschriften folgenden Teil angenommen, 45.063,70 TL Urteilsgebühr + 11.359,15 TL Vorschuss = 56.422,85 TL Saldogebühr 45.063,70 TL Gerichtsgebühr – 11.359,15 TL Vorschussgebühr = 33.704,55 TL Die Saldogebühr sollte als Saldogebühr geschrieben werden und die Zahl „56.422,85 TL“ nach dem Saldowort im Die sechste Zeile des Beschlussabschnitts unseres Amtes wurde aus dem Beschlusstext entfernt und durch „“ ersetzt unserer Abteilung auf diese Weise die gezahlte Vorauszahlungsgebühr für die Berichtigung der Entscheidung auf Verlangen an den Beklagten, der die Berichtigung der Entscheidung ersucht, zurückzuzahlen. (¤¤)
