EINWOHNERINFORMATIONEN UND ADRESSE DES AUFSICHTERS WURDEN UNTERSUCHT UND DIESE FRAGEN WERDEN NICHT BEI DER LANDVERWALTUNG GEFRAGT
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Anwaltskanzlei
Basis: 2015/12937
Entscheidung: 2016/2555
Entscheidungsdatum: 01.03.2016
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES ERBZEUGNISSES – DIE EINWOHNERINFORMATION UND -ADRESSE WURDE NICHT UNTERSUCHT, DIESE FRAGEN WURDEN NICHT BEI DER GRUNDBUCHDIREKTION GEFRAGT – DIE BESTIMMUNG WURDE EINGEFÜHRT
ZUSAMMENFASSUNG: Es besteht kein Zweifel, dass alle Mittel verwendet werden sollten, um die Identitätsnachweise und Adressen des Verstorbenen und seiner Erben zu ermitteln und diese Informationen zu erhalten. Das Gericht brachte jedoch die Eigentumsurkunde und die Begleitdokumente, die Vertragstabelle bezüglich des unbeweglichen Eigentums des Erblassers und die Identitätsregistrierungsinformationen und die Adresse des Erblassers wurden nicht durchsucht, und diese Fragen wurden nicht von der Grundbuchverwaltung erfragt. Wenn ein unbewegliches Eigentum des Erblassers vorhanden ist, die Eintragung der Eigentumsurkunde und die Urkunden sowie die Bevölkerungsregister, aus denen die untere und obere Abstammung des angeblichen Nachkommens des Erblassers hervorgeht….
(4721 S. K. Art. 30)
Rechtssache und Entscheidung: Am Ende der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Rechtsanwalts des Klägers zur Ausstellung eines Erbscheins mit dem am 25.03.2015 eingereichten Antrag; Nachdem der Anwalt der Beschwerdeführerin beantragt hatte, das Urteil vom 10.07.2015 über die Zurückweisung des Verfahrens durch den Kassationshof zu prüfen und dem als fristgerecht angesehenen Beschwerdeantrag stattgegeben wurde, wurden die Akte und alle darin enthaltenen Unterlagen wurden geprüft und die notwendigen Überlegungen angestellt:
Es geht um die Beantragung des Erbscheins.
Der Anwalt des Klägers verlangte und verklagte, dass der Erblasser… am 10.03.1963 ledig und kinderlos gestorben sei, dass er der Enkel des Bruders des Erblassers sei…
Als Erben des Verstorbenen blieben die Geschwister des Verstorbenen ….,…., …., .. und …. Laut den Registrierungsunterlagen vor 1955 (Tod, Heirat, Scheidung) hatte die Bezirksbevölkerungsdirektion einen Brand vor 1955 wurden die Aufzeichnungen 1956 mit terrestrischer Schrift erstellt. ..etc) und den Brüdern des Verstorbenen…,…. und….s Bevölkerungsregister nicht zugänglich waren, und selbst wenn die Erben von….. aus den Zeugenaussagen ermittelt werden konnten, wurde davon ausgegangen, dass sie keine Informationen über den Tod von… und…. als ledig und kinderlos, also…. ich…
Das Urteil wurde vom Anwalt des Klägers angefochten.
In Artikel 30 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 4721 wird erklärt, dass Geburt und Tod mit den Aufzeichnungen im Einwohnerregister nachgewiesen werden können und wenn keine Aufzeichnungen im Einwohnerregister vorhanden sind oder davon ausgegangen wird, dass die gefundener Datensatz nicht korrekt ist, kann die tatsächliche Situation mit allen Arten von Beweisen nachgewiesen werden. Nach unserem Recht gilt in streitigen Fällen der Grundsatz der Parteienvorbereitung und der Richter ist an die Forderungen der Parteien gebunden. Der Richter hat auf der Grundlage der von den antragstellenden Parteien behaupteten Tatsachen und der von ihnen vorgelegten Beweise eine Entscheidung zu treffen. In Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrscht der Grundsatz der Untersuchung von Amts wegen vor. Entscheidungen, die in ohne Widerspruch eingereichten Klagen ergangen sind und der unbestrittener Gerichtsbarkeit unterliegen, stellen kein rechtskräftiges Urteil dar, und diese Entscheidungen können infolge einer Nichtigkeitsklage geändert oder aufgehoben werden.
Im konkreten Fall; Es besteht kein Zweifel, dass alle Mittel verwendet werden sollten, um die Identitätsnachweise und Adressen der Erben und ihrer Erben zu ermitteln und diese Informationen zu erhalten. Das Gericht brachte jedoch die Eigentumsurkunde und die Begleitdokumente, die Vertragstabelle bezüglich des unbeweglichen Eigentums des Erblassers und die Identitätsregistrierungsinformationen und die Adresse des Erblassers wurden nicht durchsucht, und diese Fragen wurden nicht von der Grundbuchverwaltung erfragt. Wenn ein unbewegliches Eigentum des Erblassers vorhanden ist, die Eintragung der Eigentumsurkunde und die Urkunden sowie die Bevölkerungsregister, aus denen die untere und obere Abstammung des angeblichen Nachkommens des Erblassers hervorgeht….
Fazit: Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 01.03.2016 einstimmig entschieden, dass den Einwendungen der Beschwerdeführerin stattgegeben und das Urteil AUFGEHOBEN wird und die im Voraus gezahlte Gebühr auf Verlangen an den Hinterleger zurückerstattet wird.
