EINIGE GRÜNDE, DIE DIE HAFTUNG IM RÖMISCHEN RECHT BESCHRÄNKEN
A) FREIHEIT (Libertinus): Es ist die Situation der befreiten Sklaven. Freigelassene durften nicht Mitglieder des Senats werden und konnten nicht in die Ritterschaft eintreten. Freigelassenen war es unter Kaiser Augustus verboten, Bürger zu heiraten, und Freigelassene hatten Verpflichtungen gegenüber ihren ehemaligen Herren. In einigen besonderen Fällen konnten Sklaven jedoch den Geburtsrechtstatus erlangen.
B) INFAMIA (Schande): Schande ist, wenn eine Person ihren Respekt in der Gesellschaft verliert. Diesen Menschen wurden öffentliche Dienstleistungen vorenthalten und ihre Rechte wie Stimmabgabe und Wahl wurden entzogen. Mit der Zeit wurde ihnen verboten, sich an die Justizbehörden zu wenden und dort Klagen einzureichen, und sie wurden nicht als Zeugen gehört. Dazu gehörten diejenigen, die aus dem Militär, Wucher oder denen, die unmoralische Berufe ausübten, entlassen wurden.
C) RELIGION: Da das Christentum in Rom verbreitet und die Staatsreligion akzeptiert wurde, wurden die Rechte von Abtrünnigen oder Menschen anderer Religionen eingeschränkt.
D) KLASSEN: Bestimmte Klassen oder Berufe führten auch zu einigen Einschränkungen. Zum Beispiel konnten Plebs Particius nicht heiraten. Ebenso könnten einige der Rechte einiger Amtsträger eingeschränkt werden oder sie könnten einige Rechte erlangen. Ebenso hatten Menschen namens Colonus, die als Landsklaven bezeichnet werden können, kein Recht, das Land zu verlassen, sie wurden zusammen mit dem Land gekauft und verkauft.
E) GESCHLECHT: Frauen wurden im Bereich des öffentlichen Rechts keine Rechte eingeräumt. Im Privatrecht waren seine Rechte eingeschränkt. Ehegeschäfte von Frauen könnten auch über einen Vertreter abgewickelt werden. Das wäre der Vormund oder Familienvater.
