DER GEWALT AUF DIE FRAU ZU UMSETZEN, IST GEWALT UND VERURSACHT SCHEIDUNG
- Rechtsabteilung
Basisnummer: 2015/10721
Entscheidungsnummer: 2016/327
„Gerechtigkeitstext“
GERICHT: Familiengericht
ART DES FALLS: Gegenseitige Scheidung
Gegen das Urteil des Amtsgerichts am Ende des Verfahrens des Verfahrens zwischen den Parteien, dessen Datum und Nummer oben angegeben sind, wurde von der Klägerin und Gegenbeklagten in beiden Fällen Berufung eingelegt, das Dokument wurde verlesen und das Notwendige wurde besprochen:
Obwohl das Gericht entschieden hat, den Scheidungsfall abzulehnen, indem es akzeptierte, dass die Klägerin und Gegenangeklagte die zur Scheidung führenden Ereignisse, die Ermittlungen und die gesammelten Beweise vollständig schuldig waren; Es wird davon ausgegangen, dass die Beklagte-Gegenklägerin ihren Ehemann vor anderen beschimpft und angeschrien hat, ihren Ehemann und ihre Familie beschimpft, indem sie sie als „schändlich“ bezeichnet hat, körperlich gewalttätig geworden ist, indem sie auf ihren Ehemann gelaufen ist, und ihren Ehemann und ihre Familie gefeuert hat, indem sie sagen: „Hol deine Tochter und geh.“ In diesem Fall gibt es eine Zwietracht zwischen den Parteien, die das gemeinsame Leben in seinen Grundfesten erschüttern und die Fortsetzung der Union nicht zulassen wird. Angesichts der Ereignisse, die sich zugetragen haben, hat die Klägerin und Gegenangeklagte auch das Recht, Klage zu erheben. Während entschieden werden sollte, den Scheidungsfall der Klägerin und Gegenbeklagten zu akzeptieren, wurde die schriftliche Ablehnung aufgrund eines Fehlers in der Beweiswürdigung als nicht richtig angesehen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil wurde im Hinblick auf den abgewiesenen Scheidungsfall der Klägerin-Gegenbeklagten aus den oben genannten Gründen AUFGEHOBEN, da der Scheidungsfall des Beklagten-Gegenklägers aufgrund des Grundes neu beurteilt wird für die Aufhebung besteht vorerst kein Raum für die Prüfung anderer Beschwerden, die Beschwerdegebühr wird auf Antrag an den Hinterleger zurückerstattet (Mo.)
