DER ANTRAGSTELLER HAT EINEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHER GRÜNDE FÜR DIE RECHTLICHE ERREICHUNG – DIE BEILEGUNG DES STREITIGKEITS IST DIE AUFGABE DER ALLGEMEINEN GERICHTE
T. R. OBERSTER GERICHTSHOF
- Anwaltskanzlei
Basis: 2016/10495
Entscheidung: 2016/9366
Entscheidungsdatum: 16.06.2016
KLAGE AUF SCHADENERSATZ – DER ANTRAGSTELLER HAT EINEN ANSPRUCH AUS RECHTSGRUND FÜR DIE RECHTLICHE ERREICHUNG – DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN IST DIE PFLICHTUNG DER ALLGEMEINEN GERICHTE – DIE BESTIMMUNG IST AUFGEBUSST
ZUSAMMENFASSUNG: Der Antrag des Klägers fällt nicht unter den im Artikel TMK geregelten Anspruch „Geldersatz wegen Aufhebung des Engagements“, sondern bezieht sich auf den Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Tatsächlich wurde die Klage nicht nur gegen die Verlobte des Klägers, sondern auch gegen die Erben des Eigentumstitelinhabers des fraglichen Grundstücks eingereicht, und in diesem Fall liegt die Beilegung des Streits in der Pflicht des Generals Gerichte. Als solches sollte das Gericht auf die Begründetheit der Sache eingehen und eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis treffen, andernfalls verstößt eine Entscheidung über die Nichtzuständigkeit gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert eine Aufhebung.
(6098 S. K. Art. 120) (6100 S. K. Art. 114)
Rechtsstreit und Entscheidung: Als Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung über die Forderung zwischen den Parteien, auf Berufung durch den Anwalt des Klägers innerhalb der Frist des Urteils, das die Klage wegen Unzuständigkeit abweist; Nach der Entscheidung, dem Berufungsantrag stattzugeben, wurden die Akten verlesen und die notwendige Abwägung vorgenommen:
Im Antrag des Anwalts des Klägers; von den Beklagten … dass ihr Mandant und die Beklagten verlobt waren, dass das Haus, in dem die Parteien bei ihrer Heirat zusammenwohnen werden, der Klägerin … und der Beklagten … von den anderen Beklagten, die Mutter und Geschwister von … sind, zugewiesen wurde. Mit der Begründung, dass der Mandant trotz Aufforderung der Beklagten aus … keine Zahlung geleistet habe, seien alle Erben des Erblassers … als Beklagte ausgewiesen, da der unbewegliche Streitgegenstand im Namen der Beklagten eingetragen sei … die Beklagten über die Einziehung gesamtschuldnerisch zu entscheiden, zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum des
Im Erwiderungsantrag des Anwalts des Beklagten; Handelt es sich um den Forderungsanspruch aus der Pflichtverletzung, ist das Familiengericht zur Verhandlung verpflichtet, und in diesem Fall kann sich die Feindschaft nur gegen den Kläger und die beklagte Verlobte richten.
HMK 115 Gemäß Artikel /2 wurde die Ablehnung aufgrund des Verfahrens beschlossen und das Urteil wurde vom Anwalt des Klägers angefochten.
Im konkreten Fall; Der Kläger behauptete, während der Zeit der Verlobung mit dem Beklagten auf dem Grundstück, das ihm von der Familie des Beklagten für den Aufenthalt nach der Eheschließung zugeteilt und in der Urkunde auf den Namen des Erblassers des Beklagten eingetragen worden sei, einige nützliche und obligatorische Kosten entstanden sind und dass diese Kosten, die den Wert der Immobilie erhöht haben, aufgrund der Verschlechterung des Engagements eine Rückerstattung beantragt haben.
Der Anspruch des Klägers fällt demnach nicht im Rahmen des in § 120 TMK geregelten Anspruchs „Geldersatz wegen Pflichtverletzung“, sondern steht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Tatsächlich wurde die Klage nicht nur gegen die Verlobte des Klägers, sondern auch gegen die Erben des Eigentumstitelinhabers des fraglichen Grundstücks eingereicht, und in diesem Fall liegt die Beilegung des Streits in der Pflicht des Generals Gerichte.
Während in diesem Fall das Gericht eine Entscheidung gemäß dem Ergebnis treffen sollte, indem es sich mit der Sache befasst, verstößt eine schriftliche Entscheidung über die Nichtzuständigkeit gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert die Aufhebung.
Fazit: Am 16.06.2016 wurde einstimmig entschieden, dass das schriftliche Urteil aus diesen Gründen, ungeachtet der oben erläuterten Grundsätze, das schriftliche Urteil unzutreffend ist und die Berufungsbeschwerde aus diesen Gründen gültig ist und das Urteil gemäß § 428 HUMK AUFGEHOBEN ist, und das die vorab eingegangene Beschwerdegebühr ist auf Verlangen an den Beschwerdeführer zurückzugeben.
