T. R. OBERSTER GERICHTSHOF

  1. Anwaltskanzlei
    Basis: 2016/2068
    Entscheidung: 2016/10869
    Entscheidungsdatum: 16.06.2016

FALL DER AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS – DIE GERICHTSSTAND GEGEN DIE BEHÖRDE WIDERSPRUCH IST NICHT GEFAHREN – DIE GERICHTSBARKEIT WURDE NICHT ORDENTLICH WÄHREND DER GERICHTSBARKEIT GEWÄHRLEISTET – GERICHTSSTAND GERICHTSSTAND ZUR VERWEIGERUNG

ZUSAMMENFASSUNG: Das Gericht weist den Einspruch mit der Begründung zurück, dass er nicht angehört werden kann (HMK. Art. 19/f.II). Zwar war die Zurückweisung des Ermächtigungseinspruchs erforderlich, da im vorliegenden Verfahren keine fristgerecht erhobene Ermächtigungseinrede vorlag, die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts jedoch die Aufhebung des Urteils erforderlich machte.

(2004 S. K. Art. 67) (6100 S. K. Art. 19)

Prozessführung und Entscheidung: Am Ende des Verfahrens der Anfechtungsklage zwischen den Parteien wurde die Akte auf Berufung des Anwalts des Klägers innerhalb der Frist der Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts wegen der Gründe im Urteil genannt, und die Notwendigkeit wurde diskutiert und erwogen.

Der Anwalt des Klägers behauptete, dass zwischen seiner Mandantin und der Beklagten ein Kaufvertrag über den Kauf und Verkauf von Bügeleisen abgeschlossen worden sei, der Preis für das Bügeleisen im Voraus bezahlt worden sei, das Bügeleisen jedoch nicht von der Beklagten geliefert worden sei und die Der Angeklagte erhob Einspruch gegen das urteilslose Verfahren zur Einziehung der als Vorschuss gewährten Eisenpreise, der Einspruch wurde zurückgenommen und die Nachverfolgung eingestellt, er verlangte und klagte auf Fortführung des Gerichts und 20 % Vollstreckungsverweigerung Entschädigung.

Der Anwalt der Beklagten verlangte die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Behauptungen des Klägers nicht wahr seien.

Das Gericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts mit der Begründung ab, dass die Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts fristgerecht beanstandet habe, als zuständiges Gericht die Gerichte in Fethiye angeführt habe, dass der Erfüllungsort des Vertrages in der vorliegende Fall und das Wohnsitzgericht der Beklagten war das Gericht erster Instanz von Fethiye, das zuständige Gericht war das Zivilgericht erster Instanz von Fethiye als Handelsgericht und die Entscheidung wurde vom Anwalt des Klägers angefochten.

Der Klageantrag wurde der Beklagten am 16.09.2014 zugestellt, der Anwalt der Beklagten beantragte mit Vorlage vom 30.09.2014 eine Verlängerung der Erwiderungsfrist um zwei Wochen (Betitelung unserer ersten Einwendungen) und die Zustellung der ergänzenden Unterlagen zur Klage Petition, also erhob er Einspruch bei der Behörde, legte aber Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Der Antrag wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass wegen eines Fehlers in der Vermerkung auf dem Zustellungsschreiben zur Zustellung des Klageantrags eine fristgerechte Verlängerung der Antwortfrist nicht beantragt worden sei. Im Berufungsantrag gegen diese Zwischenentscheidung wurde ein Einspruch gegen die Behörde eingelegt, das zuständige Gericht jedoch nicht genannt. Mit Zwischenbeschluss vom 22.12.2012 hat das Gericht entschieden, die Erwiderungsfrist um zwei Wochen ab dem Bescheid zu verlängern. Der Anwalt des Angeklagten legte mit seinem Antrag vom 12.01.2015 erneut einen Antrag auf Zulassung ein und wies diesmal die Gerichte von Fethiye als zuständiges Gericht an.

In Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht endgültig ist, muss der Beklagte, damit der Einwand der Zuständigkeit vor Gericht verhandelt werden kann, das nach seiner Auffassung zuständige Gericht oder, wenn es mehr als ein zuständiges Gericht gibt, eines von ihnen angeben. Andernfalls weist das Gericht den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass er nicht angehört werden kann (HMK. m. 19/f.II). In der oben genannten Phase sollte im konkreten Fall entschieden werden, den Zulassungsbescheid zurückzuweisen, da kein ordnungs- und fristgerecht erhobener Einspruch gegen die Zuständigkeit erhoben wurde, es aber verfahrens- und rechtswidrig ist, über den Mangel zu entscheiden der Zuständigkeit des Gerichts in schriftlicher Form.

Fazit: Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 16.06.2016 einstimmig entschieden, das Urteil des Gerichts aufzuheben und auf Antrag die Bargebühr zurückzuerstatten.