Ein Verzicht auf den Scheidungsfall gilt als vergeben oder zumindest toleriert, die Fehler vor dem Datum der Verzichtserklärung. Situationen, die vergeben oder toleriert werden, können kein Scheidungsgrund sein. Sie können die Musterentscheidung des Obersten Gerichtshofs einsehen.

 2. Rechtsabteilung

Basisnummer: 2015/26643

Entscheidungsnummer: 2016/2356

„Gerechtigkeitstext“

GERICHT: Familiengericht

ART DES FALLS: Scheidung

    Gegen das Urteil des Amtsgerichts am Ende des Verfahrens des Verfahrens zwischen den Parteien, dessen Datum und Nummer oben angegeben sind, wurde vom Kläger Berufung eingelegt, das Dokument verlesen und das Notwendige besprochen:

1- Da der Kläger mit seinem Antrag vom 26.12.2014 erklärt hat, auf seine Aussage zur Berufung auf die Scheidungsentscheidung verzichtet zu haben, war es erforderlich, die Berufung gegen diesen Sachverhalt wegen Verzichtserklärung zurückzuweisen.

2-Was die Prüfung der Berufungen des Beschwerdeführers außer Scheidung betrifft;

a-Nach Aktenschrift, den der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismitteln und den rechtmäßigen Gründen, insbesondere, dass die Beweiswürdigung fehlerfrei ist, die Berufungseinwände des Klägers, die aus der Geltungsbereich des nachstehenden Absatzes, sind unbegründet.

b- Aus den gesammelten Beweisen geht hervor, dass die beklagte Frau am 11.07.2012 eine Scheidungsklage mit dem Aktenzeichen 2012/512 beim Zivilgericht erster Instanz Körfez eingereicht hat und die Frau am 09.04.2013 auf diese Klage verzichtet hat. In diesem Fall muss in Kauf genommen werden, dass die vom Ehemann vor dem Verzichtstermin verursachten Fehler vergeben oder zumindest toleriert werden. Ereignisse, die vergeben oder geduldet werden, können kein Scheidungsgrund sein. In den Fällen, die zur Scheidung führten, ist die beklagte Frau, die den klagenden Mann nicht nach Hause gebracht und sein Gehalt nicht erhalten hat, völlig schuldhaft, und Armutsunterhalt sowie materielle und moralische Entschädigung werden zugunsten des vollständig schuldhaften Ehegatten nicht gewährt. Obwohl dies der Fall ist, ist es nicht richtig, den klagenden Mann als voll verschuldet anzuerkennen und Alimente sowie materielle und moralische Entschädigungen zuzusprechen, obwohl die Voraussetzungen zugunsten der beklagten Frau aufgrund dieser fehlerhaften Feststellung nicht erfüllt sind, ist dies jedoch nicht richtig und erforderte das Brechen.

SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil ist aus dem oben in 2/b genannten Grund AUFGEHOBEN, die angefochtenen Teile, die außerhalb des Geltungsbereichs der Aufhebung liegen, sind aus den in 2/a oben genannten Gründen GENEHMIGT, und der Berufungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich des angenommenen Scheidungsfalls aus dem im 1. Absatz oben genannten Grund ABGELEHNT wird, wurde der Antrag einstimmig beschlossen, dass die Berufungsgebühr im Falle einer Berufung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung an den Einleger zurückerstattet wird, mit der Möglichkeit der Berichtigung offen. 12.02.2016 (Freitag)