1- Als Vorherrschaft: Bei der Prüfung des öffentlichen Rechts wird der „Staat“ den Parteien überlegen angesehen. Daraus ergibt sich, dass das öffentliche Recht dem Privatrecht überlegen ist und im Privatrecht der Gleichheitsgrundsatz gilt.

2- In Bezug auf zwingendes Recht: Öffentliches Recht hat zwingenden Charakter. Die Parteien können nichts anderes vereinbaren. Im Privatrecht sind zwar einige von ihnen obligatorisch, die meisten jedoch keine zwingenden Vorschriften, und die Parteien können etwas anderes vereinbaren.

3- Öffentliches Interesse und privates Interesse: Der Zweck des öffentlichen Rechts ist das öffentliche Interesse. Im Privatrecht gibt es eine solche Verpflichtung nicht. Es basiert auf dem Schutz der privaten Interessen des Einzelnen, was in der Tat dem öffentlichen Interesse zugute kommt.

4- Unilateralismus Bilateralismus: Abgesehen von Verwaltungsverträgen sind öffentlich-rechtliche Verträge einseitig. Ein Vertrag kommt durch den Willen der öffentlichen Person zustande. Im Privatrecht kann niemand seinen Willen erzwingen, es gibt gegenseitige und bilaterale Willenserklärungen. Dies nennt man das Prinzip der Willensfreiheit.

5- Vollstreckung: Entscheidungen des öffentlichen Rechts sind Entscheidungen der Exekutive. Behörden des öffentlichen Rechts führen das Verfahren direkt durch.

6- Gesetzmäßigkeitsvermutung: Im öffentlichen Recht besteht in der Regel eine Gesetzmäßigkeitsvermutung. Es gilt als rechtmäßig, bis es widerrufen wird. Was im Privatrecht rechtswidrig und was angemessen ist, hängt vom Gericht ab.

7- Anwendung von Amts wegen: Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind diejenigen, die von Amts wegen angewendet werden. Behörden setzen Entscheidungen ohne Nachfrage um. Im Privatrecht gibt es keine Anwendung von Amts wegen (es kann Ausnahmen geben).

8– Zuständiges Gericht: Im türkischen Rechtssystem werden privatrechtliche Fälle vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit verhandelt. Dies sind die Gerichte erster Instanz und die Amtsrichter.

Im öffentlichen Recht befassen sich im Verwaltungsbereich die Verwaltungsgerichte und der Staatsrat. Die hier ansässigen Finanzgerichte befassen sich auch mit Steuerstreitigkeiten. Das Strafrecht hingegen wird von den Strafgerichten der Gerichtsbarkeit behandelt.

9- Entwicklung: Das öffentliche Recht hat gerade erst begonnen, sich mehr zu entwickeln als das Privatrecht, mit Ausnahme des Strafrechts. Aus diesem Grund ist seine Entwicklung gegenüber dem Privatrecht als rückständig anzusehen. Es ist ein sich entwickelndes Gesetz. Das Privatrecht hingegen ist ein Recht, das große Fortschritte gemacht hat und zeigt.