Der Eigentümer eines Gebäudes oder anderer Bauarbeiten ist verpflichtet, den durch Mängel oder Instandhaltungsmängel verursachten Schaden zu beheben. Das Gebäude und das Gebäude können keinen Heilsnachweis für die Zahlung von Sachschäden verlangen (kann der Verantwortung nicht entgehen), das Rückgriffsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Obwohl das Gebäude und das Gebäude keinen Heilsnachweis erbringen können, kann der Beweis, dass der Schaden durch höhere Gewalt, den außergewöhnlichen Zustand, den Schaden oder den schwerwiegenden Fehler der dritten Person verursacht wird, den Kausalzusammenhang aufheben und die Zahlung vermeiden die Schäden.

Diese Verantwortung ist in Artikel 69 des Gesetzes Nr. 6098 geregelt. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks ist verpflichtet, die Schäden zu beheben, die durch Mängel in der Konstruktion oder mangelnde Wartung verursacht wurden. Die Eigentümer von zurückgekauften und ansässigen Eigentümern haften auch gemeinsam mit dem Eigentümer für die Schäden, die sich aus den Mängeln bei der Instandhaltung des Gebäudes ergeben. Diejenigen, die aus diesen Gründen verantwortlich sind, haben das Recht, auf andere Personen zurückzugreifen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind.