T. R. OBERSTER GERICHTSHOF

  1. Anwaltskanzlei
    Basis: 2016/3094
    Entscheidung: 2016/3597
    Entscheidungsdatum: 21.06.2016

WIDERSPRUCHSKLAGE – BEIDE PARTEIEN SIND UNTERNEHMER UND MIT DEM GEWERBLICHEN UNTERNEHMEN DER PARTEIEN VERBUNDEN – AUFHEBUNG DER BESTIMMUNG

ZUSAMMENFASSUNG: In einem konkreten Streitfall ist der Kläger der Subunternehmer und der Beklagte der Auftragnehmer (Anbieter). Obwohl sich die Streitigkeit in diesem Fall aus dem Werkvertrag ergibt, bleibt die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht im Anwendungsbereich des Verbraucherrechts. Andererseits ist zu prüfen, ob das Handelsgericht erster Instanz zuständig ist oder nicht. Da der Anwalt des Klägers im Berufungsantrag ausgeführt hat, dass die Beklagte ein im Handelsregisteramt eingetragener Kaufmann und der klagende Mandant ein Bauingenieur ist und im Bereich Innenarchitektur und Dekoration tätig ist, ist davon auszugehen, dass beide Parteien Kaufleute sind und stehen im Zusammenhang mit dem Handelsunternehmen der Parteien. In diesem Fall sollte das Gericht die Begründetheit des Falls prüfen und die Beweise der Parteien sammeln und nach dem Ergebnis entscheiden, ansonsten war es jedoch nicht richtig, eine Entscheidung über die Nichtzuständigkeit zu treffen, und die Entscheidung wurde für angemessen befunden umgekehrt werden.

(6502 S. K. Art. 1, 73)

Klage: Die Prüfung des oben genannten Berufungsurteils wurde vom Anwalt des Klägers beantragt und es wurde davon ausgegangen, dass der Berufungsantrag fristgerecht eingereicht wurde, und es wurde besprochen und es wurde davon ausgegangen, dass die Akten in der Akte gelesen wurden:

Der Streit ergibt sich aus dem Werkvertrag, und der klagende Nachunternehmer verlangte die Aufhebung des Widerspruchs gegen die Nachverfolgung mit der Aufforderung zur Einziehung der unbezahlten Arbeitskosten vom beklagten Auftragnehmer.

In Artikel 1 des Verbraucherschutzgesetzes mit der Nummer 6502, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war, heißt es: „Der Zweck dieses Gesetzes ist; Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers zu ergreifen, seine Verluste auszugleichen, ihn vor Umweltgefahren zu schützen, den Verbraucher im öffentlichen Interesse aufzuklären und zu sensibilisieren, die Schutzinitiativen der der Verbraucher selbst und die Förderung freiwilliger Organisationen bei der Ausarbeitung von Richtlinien zu diesen Themen. Artikel 3 mit dem Titel Definition (1) enthält; Eine natürliche oder juristische Person, die dem Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken Dienstleistungen erbringt oder im Auftrag oder im Auftrag des Diensteanbieters handelt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, (k) Verbraucher; natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen oder nichtberuflichen Zwecken handelt, (l) Verbrauchergeschäft; einschließlich Werk-, Transport-, Makler-, Versicherungs-, Vollmachts-, Bank- und ähnliche Verträge zwischen Verbrauchern und natürlichen oder juristischen Personen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln, einschließlich öffentlich-rechtlicher Personen auf den Waren- oder Dienstleistungsmärkten oder im Namen oder im Auftrag handeln Alle Arten von Verträgen und Rechtsgeschäften, einschließlich es gibt Vorschriften. Damit ein Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, muss es den vorstehenden Definitionen entsprechen. In Anbetracht der erläuterten Angelegenheiten sollte eine der Parteien der Verbraucher und die andere Seite der Verkäufer-Dienstleister sein, um zu verstehen, dass der Arbeitsvertrag auch in den Anwendungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes fällt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann man sagen, dass das Verbrauchergeschäft und letztlich das zuständige Gericht das „Verbrauchergericht“ ist.

Die Frage der Pflicht steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und sollte vom Gericht in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt werden, und es kann kein Pflichtanspruch bestehen. 73/1 des Gesetzes Nr. 6502. Gemäß Artikel sind Verbrauchergerichte für Streitigkeiten zuständig, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ansonsten sind die allgemeinen Gerichte zuständig.

Im konkreten Streitfall ist der Kläger der Subunternehmer und der Beklagte der Auftragnehmer (Anbieter). Obwohl sich die Streitigkeit in diesem Fall aus dem Werkvertrag ergibt, bleibt die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht im Anwendungsbereich des Verbraucherrechts. Andererseits ist zu prüfen, ob das Handelsgericht erster Instanz zuständig ist oder nicht. Da der Anwalt des Klägers im Berufungsantrag ausgeführt hat, dass die Beklagte ein im Handelsregisteramt eingetragener Kaufmann und der klagende Mandant ein Bauingenieur ist und im Bereich Innenarchitektur und Dekoration tätig ist, ist davon auszugehen, dass beide Parteien Kaufleute sind und stehen im Zusammenhang mit dem Handelsunternehmen der Parteien. In diesem Fall sollte das Gericht zwar die Begründetheit des Falles prüfen und die Beweise der Parteien zusammentragen und entsprechend dem Ergebnis entscheiden, es war jedoch nicht richtig, eine schriftliche Entscheidung ohne Gerichtsstand zu erlassen, und die Entscheidung wurde als angemessen erachtet rückgängig gemacht.

Ergebnis: Am 21.06.2016 wurde einstimmig beschlossen, das angefochtene Urteil aus den oben genannten Gründen aufzuheben, die gezahlte Beschwerdegebühr auf Antrag ohne Abhilfemöglichkeit an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. (¤¤)

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