{"id":3773,"date":"2021-11-20T15:40:40","date_gmt":"2021-11-20T12:40:40","guid":{"rendered":"https:\/\/alanya.law\/de\/?p=3773"},"modified":"2021-11-20T15:40:42","modified_gmt":"2021-11-20T12:40:42","slug":"durch-den-unterschied-zwischen-dem-angezeigten-wert-und-dem-tatsaechlichen-wert-der-unbeweglichen-sachen-wird-dem-klaeger-das-unrecht-bewiesen-und-es-werden-keine-anwaltskosten-gezahlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alanya.law\/de\/blog\/alanya-rechtsanwalt\/durch-den-unterschied-zwischen-dem-angezeigten-wert-und-dem-tatsaechlichen-wert-der-unbeweglichen-sachen-wird-dem-klaeger-das-unrecht-bewiesen-und-es-werden-keine-anwaltskosten-gezahlt\/","title":{"rendered":"DURCH DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ANGEZEIGTEN WERT UND DEM TATS\u00c4CHLICHEN WERT DER unbeweglichen Sachen wird dem Kl\u00e4ger das Unrecht bewiesen und es werden keine Anwaltskosten gezahlt."},"content":{"rendered":"<!--themify_builder_content-->\n<div id=\"themify_builder_content-3773\" data-postid=\"3773\" class=\"themify_builder_content themify_builder_content-3773 themify_builder tf_clear\">\n    <\/div>\n<!--\/themify_builder_content-->\n\n\n<p>T. R. OBERSTER GERICHTSHOF<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Rechtsabteilung<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Basis: 2014\/200<br>Beschluss: 2014\/12761<br>Entscheidungsdatum: 02.07.2014<\/p>\n\n\n\n<p>STORNIERUNG, ANMELDUNG UND SCHADENSERSATZ &#8211; ANWALTSGEB\u00dcHREN, DIE SICH DEM ANTRAGSTELLER AUFGRUND DES UNTERSCHIEDES ZWISCHEN DEM ANGEZEIGTEN WERT UND DEM TATS\u00c4CHLICHEN WERT VON Immobilien GEWERTET HABEN, SOWIE DIE ANWALTSGEB\u00dcHR F\u00dcR DEN ANTRAGGEBER IST NICHT AN DER GERICHTSBARKEIT BEKLAGTE<\/p>\n\n\n\n<p>ZUSAMMENFASSUNG: Aufgrund der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Wert und dem tats\u00e4chlichen Wert der streitgegenst\u00e4ndlichen Immobilien mit der Begr\u00fcndung, dass der Kl\u00e4ger in seinem Fall unrecht hatte und es kein Anwaltshonorar zugunsten des Beklagten erfordern w\u00fcrde, der Fallwert wurde als \u2026\u2026\u2026\u2026.. TL angenommen und mit dem Abzug von \u2026\u2026\u2026\u2026 TL, der in den Geltungsbereich aufgenommen wurde Es ist nicht richtig, dass der verbleibende \u2026\u2026\u2026\u2026 TL f\u00fcr unvollst\u00e4ndig entschieden wurde Vollmacht zugunsten des Beklagten M.<\/p>\n\n\n\n<p>(1136 S. K. Art. 166)<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtssache und Entscheidung: Am Ende des Rechtsstreits zwischen den Parteien \u00fcber die Aufhebung der Eigentumsurkunde, der Eintragung und der Entsch\u00e4digung wurde die Entscheidung des Amtsgerichts \u00fcber die teilweise Anerkennung der Rechtssache durch den Anwalt der Beklagten M., die Beklagten K. und angefochten Fs Anwalt innerhalb der gesetzlichen Frist und Akteneinsicht, Verlesen seines Gutachtens, Anh\u00f6ren seiner Erl\u00e4uterungen, Er\u00f6rtern und Erw\u00e4gen des Bedarfs;<\/p>\n\n\n\n<p>In der Klage geht es um die Aufhebung und Eintragung der Eigentumsurkunde aufgrund des Rechtsgrundes des Vollmachtsmissbrauchs, wenn nicht, des Antrags auf Schadensersatz Anwaltshonorar wurde zugunsten von K. entschieden; die Zur\u00fcckweisung der Klage gegen F. und gegen M. zum 1\/3 Pauschalpreis hinsichtlich ihrer Anspr\u00fcche gegen die Beklagte M., da sie nicht feststeht; Es ist kein Fehler in der Entscheidung, den Fall der Aufhebung der Eigentumsurkunde und der Registrierung in Bezug auf andere von der Beklagten M beantragte Wohnungen teilweise zu akzeptieren. Alle Einwendungen des Angeklagten K. und die sonstigen Berufungen des Angeklagten M.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur\u00fcckweisung der Aufhebungsbeschwerde von F., da der Beklagte F. offenbar auf seine Berufung verzichtet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Da jedoch der Anwalt der Kl\u00e4gerin mit dem Begr\u00fcndungsgesuch einen Wert von 1.000.000,- TL als Summe aus dem Wert der von den Beklagten verlangten Wohnungen und dem Entsch\u00e4digungsbetrag angegeben hat und die Geb\u00fchr \u00fcber diesen Wert gezahlt wurde, ist die Liegenschafts-Nr. 292 Nr. 20, Paket Nr. A-Block 25, Block A. 98, B-Block 37, und der Gesamtwert der 53\/71-Anteile des B-Blocks 32, unabh\u00e4ngiger Abschnitt Gesamtwert von 409.000,00.-TL, die Kosten von 1 Wohnung und 67.500. W\u00e4hrend der Abzug der Gesamtentsch\u00e4digungssumme von .00.-TL vom Klagewert von 1.000.000.00.-TL und dem Restbetrag, soll die Anwaltsgeb\u00fchr zugunsten des Beklagten M entschieden werden. If der Wert wird im Antrag h\u00f6her ausgewiesen, aufgrund der Differenz zwischen dem angezeigten Wert der Immobilie und dem tats\u00e4chlichen Wert wird festgestellt, dass der Kl\u00e4ger in seinem Fall unrecht hat und eine Vollmacht zugunsten des Beklagten vorliegt. Es stimmt nicht, dass der Klagewert mit 494.500,00.-TL angenommen wurde, und der Abzug von 409.000.-TL, der im Umfang der Annahme enthalten war, und die restlichen 85.000,00.<\/p>\n\n\n\n<p>Der diesbez\u00fcgliche Einwand des Rechtsanwalts des Beklagten M. ist berechtigt. Mit seiner Annahme wurde am 02.07.2014 einstimmig entschieden, dass das Urteil gem\u00e4\u00df Artikel 428 HUMK Nr. 1086 aus dem dargelegten Grund (durch Zusendung des vorl\u00e4ufigen Artikels 3 des Gesetzes Nr. 6100) aufgehoben wird und dass der Vorschuss Geb\u00fchr an den Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckerstattet.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>T. R. 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