{"id":3671,"date":"2021-11-13T15:27:46","date_gmt":"2021-11-13T12:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/alanya.law\/de\/?p=3671"},"modified":"2021-11-13T15:27:47","modified_gmt":"2021-11-13T12:27:47","slug":"zustaendigkeit-des-gerichtshofes-dass-der-behoerdewiderstand-nicht-installiert-wird-der-behoerdewiderstand-waehrend-der-fallphase-nicht-vollstaendig-eingelegt-wurde-der-behoerdewi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alanya.law\/de\/blog\/alanya-rechtsanwalt\/zustaendigkeit-des-gerichtshofes-dass-der-behoerdewiderstand-nicht-installiert-wird-der-behoerdewiderstand-waehrend-der-fallphase-nicht-vollstaendig-eingelegt-wurde-der-behoerdewi\/","title":{"rendered":"ZUST\u00c4NDIGKEIT DES GERICHTSHOFES, DASS DER BEH\u00d6RDEWIDERSTAND NICHT INSTALLIERT WIRD \u2013 DER BEH\u00d6RDEWIDERSTAND W\u00c4HREND DER FALLPHASE NICHT VOLLST\u00c4NDIG EINGELEGT WURDE \u2013 DER BEH\u00d6RDEWIDERSTAND MUSS ENTSCHEIDEN, UM ABGEWIESEN ZU WERDEN"},"content":{"rendered":"<!--themify_builder_content-->\n<div id=\"themify_builder_content-3671\" data-postid=\"3671\" class=\"themify_builder_content themify_builder_content-3671 themify_builder tf_clear\">\n    <\/div>\n<!--\/themify_builder_content-->\n\n\n<p>T. R. OBERSTER GERICHTSHOF<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"19\"><li>Anwaltskanzlei<br>Basis: 2016\/2068<br>Entscheidung: 2016\/10869<br>Entscheidungsdatum: 16.06.2016<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>FALL DER AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS \u2013 DIE GERICHTSSTAND GEGEN DIE BEH\u00d6RDE WIDERSPRUCH IST NICHT GEFAHREN \u2013 DIE GERICHTSBARKEIT WURDE NICHT ORDENTLICH W\u00c4HREND DER GERICHTSBARKEIT GEW\u00c4HRLEISTET \u2013 GERICHTSSTAND GERICHTSSTAND ZUR VERWEIGERUNG<\/p>\n\n\n\n<p>ZUSAMMENFASSUNG: Das Gericht weist den Einspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass er nicht angeh\u00f6rt werden kann (HMK. Art. 19\/f.II). Zwar war die Zur\u00fcckweisung des Erm\u00e4chtigungseinspruchs erforderlich, da im vorliegenden Verfahren keine fristgerecht erhobene Erm\u00e4chtigungseinrede vorlag, die Entscheidung \u00fcber die Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts jedoch die Aufhebung des Urteils erforderlich machte.<\/p>\n\n\n\n<p>(2004 S. K. Art. 67) (6100 S. K. Art. 19)<\/p>\n\n\n\n<p>Prozessf\u00fchrung und Entscheidung: Am Ende des Verfahrens der Anfechtungsklage zwischen den Parteien wurde die Akte auf Berufung des Anwalts des Kl\u00e4gers innerhalb der Frist der Entscheidung \u00fcber die Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts wegen der Gr\u00fcnde im Urteil genannt, und die Notwendigkeit wurde diskutiert und erwogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwalt des Kl\u00e4gers behauptete, dass zwischen seiner Mandantin und der Beklagten ein Kaufvertrag \u00fcber den Kauf und Verkauf von B\u00fcgeleisen abgeschlossen worden sei, der Preis f\u00fcr das B\u00fcgeleisen im Voraus bezahlt worden sei, das B\u00fcgeleisen jedoch nicht von der Beklagten geliefert worden sei und die Der Angeklagte erhob Einspruch gegen das urteilslose Verfahren zur Einziehung der als Vorschuss gew\u00e4hrten Eisenpreise, der Einspruch wurde zur\u00fcckgenommen und die Nachverfolgung eingestellt, er verlangte und klagte auf Fortf\u00fchrung des Gerichts und 20 % Vollstreckungsverweigerung Entsch\u00e4digung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwalt der Beklagten verlangte die Einstellung des Verfahrens mit der Begr\u00fcndung, dass die Behauptungen des Kl\u00e4gers nicht wahr seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht wies die Klage wegen Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Beklagte die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts fristgerecht beanstandet habe, als zust\u00e4ndiges Gericht die Gerichte in Fethiye angef\u00fchrt habe, dass der Erf\u00fcllungsort des Vertrages in der vorliegende Fall und das Wohnsitzgericht der Beklagten war das Gericht erster Instanz von Fethiye, das zust\u00e4ndige Gericht war das Zivilgericht erster Instanz von Fethiye als Handelsgericht und die Entscheidung wurde vom Anwalt des Kl\u00e4gers angefochten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Klageantrag wurde der Beklagten am 16.09.2014 zugestellt, der Anwalt der Beklagten beantragte mit Vorlage vom 30.09.2014 eine Verl\u00e4ngerung der Erwiderungsfrist um zwei Wochen (Betitelung unserer ersten Einwendungen) und die Zustellung der erg\u00e4nzenden Unterlagen zur Klage Petition, also erhob er Einspruch bei der Beh\u00f6rde, legte aber Einspruch beim zust\u00e4ndigen Gericht ein. Der Antrag wurde vom Gericht mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass wegen eines Fehlers in der Vermerkung auf dem Zustellungsschreiben zur Zustellung des Klageantrags eine fristgerechte Verl\u00e4ngerung der Antwortfrist nicht beantragt worden sei. Im Berufungsantrag gegen diese Zwischenentscheidung wurde ein Einspruch gegen die Beh\u00f6rde eingelegt, das zust\u00e4ndige Gericht jedoch nicht genannt. Mit Zwischenbeschluss vom 22.12.2012 hat das Gericht entschieden, die Erwiderungsfrist um zwei Wochen ab dem Bescheid zu verl\u00e4ngern. Der Anwalt des Angeklagten legte mit seinem Antrag vom 12.01.2015 erneut einen Antrag auf Zulassung ein und wies diesmal die Gerichte von Fethiye als zust\u00e4ndiges Gericht an.<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen die Zust\u00e4ndigkeit nicht endg\u00fcltig ist, muss der Beklagte, damit der Einwand der Zust\u00e4ndigkeit vor Gericht verhandelt werden kann, das nach seiner Auffassung zust\u00e4ndige Gericht oder, wenn es mehr als ein zust\u00e4ndiges Gericht gibt, eines von ihnen angeben. Andernfalls weist das Gericht den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass er nicht angeh\u00f6rt werden kann (HMK. m. 19\/f.II). In der oben genannten Phase sollte im konkreten Fall entschieden werden, den Zulassungsbescheid zur\u00fcckzuweisen, da kein ordnungs- und fristgerecht erhobener Einspruch gegen die Zust\u00e4ndigkeit erhoben wurde, es aber verfahrens- und rechtswidrig ist, \u00fcber den Mangel zu entscheiden der Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts in schriftlicher Form.<\/p>\n\n\n\n<p>Fazit: Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden wurde am 16.06.2016 einstimmig entschieden, das Urteil des Gerichts aufzuheben und auf Antrag die Bargeb\u00fchr zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>T. R. 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