{"id":3354,"date":"2021-10-22T15:09:52","date_gmt":"2021-10-22T12:09:52","guid":{"rendered":"https:\/\/alanya.law\/de\/?p=3354"},"modified":"2021-10-22T15:09:54","modified_gmt":"2021-10-22T12:09:54","slug":"gerichtsstand-dass-der-behoerdewiderstand-nicht-installiert-wird-die-gerichtsstand-nicht-vollstaendig-in-der-rechtzeitigen-gerichtsbarkeit-erfolgt-wurde-der-behoerdewiderstand-mus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/alanya.law\/de\/blog\/alanya-rechtsanwalt\/gerichtsstand-dass-der-behoerdewiderstand-nicht-installiert-wird-die-gerichtsstand-nicht-vollstaendig-in-der-rechtzeitigen-gerichtsbarkeit-erfolgt-wurde-der-behoerdewiderstand-mus\/","title":{"rendered":"GERICHTSSTAND, DASS DER BEH\u00d6RDEWIDERSTAND NICHT INSTALLIERT WIRD \u2013 DIE GERICHTSSTAND NICHT VOLLST\u00c4NDIG IN DER RECHTZEITIGEN GERICHTSBARKEIT ERFOLGT WURDE \u2013 DER BEH\u00d6RDEWIDERSTAND MUSS ENTSCHEIDEN, UM ABGELEHNT ZU WERDEN"},"content":{"rendered":"<!--themify_builder_content-->\n<div id=\"themify_builder_content-3354\" data-postid=\"3354\" class=\"themify_builder_content themify_builder_content-3354 themify_builder tf_clear\">\n    <\/div>\n<!--\/themify_builder_content-->\n\n\n<p>T. R. OBERSTER GERICHTSHOF<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"19\"><li>Anwaltskanzlei<br>Basis: 2016\/2068<br>Entscheidung: 2016\/10869<br>Entscheidungsdatum: 16.06.2016<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>FALL DER AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS \u2013 DIE GERICHTSSTAND GEGEN DIE BEH\u00d6RDE WIDERSPRUCH IST NICHT GEFAHREN \u2013 DIE GERICHTSBARKEIT WURDE NICHT RICHTIG W\u00c4HREND DER GERICHTSBARKEIT GEW\u00c4HRLEISTET \u2013 GERICHTSSTAND GERICHTSSTAND ZUR ABWEISUNG DES EINSPRUCHS<\/p>\n\n\n\n<p>ZUSAMMENFASSUNG: Das Gericht weist den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass er nicht angeh\u00f6rt werden kann (HMK. m. 19\/f.II). W\u00e4hrend die Beh\u00f6rdeneinrede mangels einer in der Phase ordnungsgem\u00e4\u00df erhobenen Zust\u00e4ndigkeitseinrede zur\u00fcckgewiesen werden musste, machte die Entscheidung \u00fcber die Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts die Aufhebung des Urteils erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>(2004 S. K. Art. 67) (6100 S. K. Art. 19)<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtssache und Entscheidung: Am Ende der Verhandlung der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs zwischen den Parteien wurde die Akte auf Berufung des Anwalts des Kl\u00e4gers innerhalb der Frist der Entscheidung \u00fcber die Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts wegen der Gr\u00fcnde im Urteil angef\u00fchrt und die Notwendigkeit er\u00f6rtert und erwogen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwalt des Kl\u00e4gers behauptete, dass zwischen seiner Mandantenfirma und der Beklagten ein Kaufvertrag \u00fcber den Kauf und Verkauf von B\u00fcgeleisen abgeschlossen worden sei, der Preis des B\u00fcgeleisens im Voraus bezahlt worden sei, das B\u00fcgeleisen jedoch nicht von der Beklagten geliefert worden sei und die Der Beklagte erhob Einspruch gegen das urteilslose Verfahren zur Einziehung der als Vorschuss erteilten Eisenpreise, die Einsprache wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt, er verlangte und klagte auf Fortf\u00fchrung des Gerichts und auf 20 % Vollstreckungsverweigerungsentsch\u00e4digung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwalt der Beklagten verlangte die Einstellung des Verfahrens mit der Begr\u00fcndung, dass die Behauptungen des Kl\u00e4gers nicht wahr seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht wies die Klage wegen Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Beklagte die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts fristgerecht beanstandet habe, als zust\u00e4ndiges Gericht die Gerichte von Fethiye anf\u00fchrte, dass der Erf\u00fcllungsort des Vertrages im vorliegenden Fall und das Gericht Wohnsitz des Beklagten war das Gericht in Fethiye und entschied, dass das Zivilgericht erster Instanz von Fethiye als Handelsgericht zust\u00e4ndig sei, und der Anwalt des Kl\u00e4gers legte gegen die Entscheidung Berufung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Klageantrag wurde der Beklagten am 16.09.2014 zugestellt, der Anwalt der Beklagten beantragte mit der Verweisung vom 30.09.2014 eine Verl\u00e4ngerung der Erwiderungsfrist um zwei Wochen (Betitelung unserer ersten Einwendungen) und die weiteren Unterlagen zum Klageantrag seien nicht zugestellt, so dass er bei der Beh\u00f6rde Widerspruch einlegte, aber beim zust\u00e4ndigen Gericht Widerspruch einlegte. Der Antrag wurde vom Gericht mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass wegen eines Fehlers in der Vermerkung auf dem Zustellungsschreiben zur Zustellung des Klageantrags eine fristgerechte Verl\u00e4ngerung der Antwortfrist nicht beantragt worden sei. Im Berufungsantrag gegen diese Zwischenentscheidung wurde ein Einspruch gegen die Beh\u00f6rde eingelegt, das zust\u00e4ndige Gericht jedoch nicht genannt. Mit Zwischenbeschluss vom 22.12.2012 hat das Gericht entschieden, die Antwortfrist um zwei Wochen ab dem Bescheid zu verl\u00e4ngern. Der Anwalt des Angeklagten legte mit seiner Petition vom 12.01.2015 erneut Berufung ein und wies diesmal die Gerichte von Fethiye als zust\u00e4ndiges Gericht an.<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen die Zust\u00e4ndigkeit nicht endg\u00fcltig ist, muss der Beklagte f\u00fcr die gerichtliche Anh\u00f6rung des Gerichtsstands das zust\u00e4ndige Gericht nach eigenem Ermessen oder, wenn es mehr als ein zust\u00e4ndiges Gericht gibt, eines von ihnen. Andernfalls lehnt das Gericht den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung ab, dass dieser nicht angeh\u00f6rt werden kann (HMK. m. 19\/f.II). Da im konkreten Fall im oben beschriebenen Stadium kein fristgerecht erhobener Einspruch gegen die Beh\u00f6rde vorliegt, sollte entschieden werden, den Einspruch zur\u00fcckzuweisen, w\u00e4hrend es verfahrens- und gesetzwidrig ist, \u00fcber die Unzust\u00e4ndigkeit zu entscheiden des Gerichts in schriftlicher Form.<\/p>\n\n\n\n<p>Fazit: Aus den oben genannten Gr\u00fcnden wurde am 16.06.2016 einstimmig entschieden, das Urteil des Gerichts aufzuheben und auf Antrag die Bargeb\u00fchr zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>T. R. 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