Der Antragsteller ist verpflichtet, mit dem Nachweis zu erklären, dass er die von ihm behaupteten Tatsachen nachweisen wird. Der Kläger sollte die vorliegenden Unterlagen der Petition vorlegen und Auskunft darüber geben, wohin die Unterlagen zu bringen sind. (Zivilprozessrecht Art. 140/5.) Wenn die spätere Geltendmachung von Beweismitteln nicht darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern, oder wenn es nicht auf das Verschulden der betroffenen Partei zurückzuführen ist, kann das Gericht die Vorlage der nachfolgenden Beweismittel zulassen. Es besteht keine Möglichkeit für den Kläger, der in der Austauschphase der Petition keine Beweise vorgelegt hat, in der vorläufigen Anhörung einen neuen Zeitpunkt für die Beweisaufnahme zu erhalten.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lautet wie folgt.
- Rechtsabteilung 2015/19509 E., 2016/12319 K.
DER GERICHTSHOF: Das Familiengericht
FALLTYP: Scheidung
Am Ende der Begründung des Falls zwischen den Parteien vor dem Gericht des Amtsgerichts, der Nummer des Datums und der Nummer, die von der angeklagten Frau angegeben wurden, wurden die Dokumente gelesen und als notwendig erachtet:
Der Antragsteller ist verpflichtet, mit dem Nachweis zu erklären, dass er die von ihm behaupteten Tatsachen nachweisen wird. Der Kläger sollte die vorliegenden Unterlagen der Petition vorlegen und Auskunft darüber geben, wohin die Unterlagen zu bringen sind. (Zivilprozessrecht Art. 140/5.) Wenn die spätere Geltendmachung von Beweismitteln nicht darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern, oder wenn es nicht auf das Verschulden der betroffenen Partei zurückzuführen ist, kann das Gericht die Vorlage der nachfolgenden Beweismittel zulassen. Es besteht keine Möglichkeit für den Kläger, der in der Austauschphase der Petition keine Beweise vorgelegt hat, in der vorläufigen Anhörung einen neuen Zeitpunkt für die Beweisaufnahme zu erhalten. Der Kläger stützte sich in seiner männlichen Rechtsprechung nicht auf Zeugenaussagen. In der vorläufigen Anhörung am 11.11.2014 war es nicht richtig, dass der Kläger zwei Wochen Zeit hatte, um das Gericht über die Zeugen zu informieren.
SCHLUSSFOLGERUNG: Der Grund für den oben genannten Grund, der Grund für die Berufung gegen die Berufung gegen die Einwände der Berufung für den Augenblick ist dem Anleger 15 Tage nach Bekanntgabe von noch nicht zurückzugeben Diese Entscheidung wurde durch einstimmige Entscheidung getroffen, um klar zu sein.