a) Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe für die gegen den Angeklagten verhängte Straftat, die Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger oder eine Geldstrafe.

b) der Angeklagte wurde bisher nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt,

c) Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsmerkmale sowie seiner Einstellungen und Verhaltensweisen bei einer Anhörung kein Verbrechen mehr begehen wird.

d) den Verlust des Opfers oder der Öffentlichkeit (falls ein Schaden vorliegt) durch die Verarbeitung der Straftat, der durch Wiedereinsetzung oder Wiedergutmachung vollständig behoben werden muss;

(e) die ausdrückliche Annahme des Angeklagten über die Aussetzung der Aussprache des Angeklagten,

Wenn die Bedingungen gemeinsam erfüllt sind, kann das Gericht beschließen, die Erklärung der Bestimmung zu verschieben.