1. Anwaltskanzlei

Basisnummer: 2016/1136

Entscheidungsnummer: 2016/1136

„Gerechtigkeitstext“

GERICHT: Zivilgericht für Vollstreckung
FALLART: Ration

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Akte in dieser Angelegenheit innerhalb der Frist des Gerichtsurteils mit dem oben angegebenen Datum und der Nummer an die Kammer übersandt.

ENTSCHEIDUNG

Am 04.06.2013 erklärte der Anwalt der Klägerin 3. Partei, dass die beweglichen Sachen des Kundenunternehmens beschlagnahmt wurden, der Schuldner ist der Gesellschafter der Gesellschaft, das Gesellschaftsvermögen kann aufgrund der persönlichen Schuld des Gesellschafters der Gesellschaft nicht gepfändet werden der Gesellschaft und verlangte und verklagte die Aufhebung der Pfändung bei Annahme der Vergütungsansprüche.
Die Beklagte machte geltend, sie habe ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Einziehung des für den Anwalt, den Mandanten und die gemeinsamen Kinder der Beklagten festgesetzten Unterhalts eingeleitet, die klagende Gesellschaft habe nach der Pfändung vorsätzlich eine Vergütung verlangt und das Verfahren verlängert werden sollen, daher der Fall verlangte die Einstellung des Falls.
Am Ende des vom Gericht geführten Prozesses wurde entschieden, die Vergütungsklage abzulehnen, und die Entscheidung wurde vom dritten Anwalt des Klägers angefochten.
Gemäß § 33 HMK Nr. 6100 obliegt es den Parteien, materielle Ereignisse geltend zu machen und dem Richter die rechtlichen Qualifikationen vorzunehmen und die anwendbaren Gesetze zu bestimmen. Nach der Art der Klageerhebung beruht der Fall auf der 96. vd des Dritten. Es hat den Charakter einer „Vergütungs“-Klage, die gemäß der Satzung eingereicht wird, und das Gericht hat in einem Verfahren gemäß dieser Qualifikation entschieden.
Das streitgegenständliche Verfahren ist wegen der Unterhaltsschuld eingeleitet worden und hat den Charakter der Privatschuld des Gesellschafterschuldners. Gemäß Artikel 133 TCC Nr. 6102 hat der persönliche Gläubiger eines der Gesellschafter Anspruch auf die diesem Gesellschafter zufallenden Dividenden gemäß der Bilanz der Gesellschaft und den Liquidationsanteil, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde, wenn die Bilanz noch nicht aufgestellt ist, aus dem Gewinn- und Liquidationsanteil des Schuldners oder der Schuldner infolge der Bilanzgestaltung er ist ermächtigt, die undokumentierten Anteile nach den Bestimmungen der Vollstreckung zu übernehmen und Konkursgesetz Nr. 2004 über bewegliche Sachen oder die sonstigen Forderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft einzuziehen und zu diesem Zweck ein Pfandrecht zu machen. Da im Übrigen die Beschlagnahme des Gesellschaftsvermögens aufgrund der persönlichen Schuld des Gesellschafter-Schuldners verfahrens- und gesetzeswidrig ist, ist es nicht richtig, den Fall schriftlich abzulehnen, wenn der Fall angenommen werden soll.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den oben dargelegten Gründen wurde das Urteil mit der Annahme der Berufungsbeschwerde des dritten Rechtsanwalts der Klägerin gemäß § 428 HUMK Nr. FEHLGESCHÄFT AUFGEHOBEN. Am 25.01.2016 wurde einstimmig beschlossen, dass gegen die Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Kammer des Obersten Gerichtshofs ein Antrag auf Berichtigung der Entscheidung gestellt werden kann und die Bargebühr von 24,30 TL an den Beschwerdeführer zurückerstattet wird.