1- Vertragstheorie: Die Leistung ist ein Vertrag im Sinne seiner Rechtsnatur. Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die ausführende Person geschäftsfähig sein muss. In der Regel muss es voll lizenziert sein. Eine Person, die nicht voll qualifiziert ist, kann die Schulden nicht erfüllen.

2- Materielle Verbtheorie: Leistung ist ihrer Natur nach eine materielle Handlung. Da kein Vertrag oder keine Klage vorliegt, ist die Vertragsfähigkeit oder die volle Leistungsfähigkeit der Person nicht erforderlich.

3- Bounded Contract Theory: Es ist eine versöhnliche Theorie und es ist die Theorie, die die Doktrin dominiert. In dieser Theorie wird bei der Erklärung der Rechtsnatur der Leistung unterschieden. Ist demnach zur Erfüllung der Forderung die Vereinbarung der Parteien, also ein Rechtsgeschäft, erforderlich, ist die Erfüllung ihrer Natur nach ein Vertrag. Demzufolge muss nach dieser Theorie die ausführende Person voll kompetent sein. Dadurch ändert sich der Berechtigungsstatus nicht. Nach Vertragsschluss sind Einsparungen vorzunehmen.