Invaliditätstheorie: Laut einigen Autoren der Doktrin und des Schweizerischen Bundesgerichts (Picasso-Entscheidung von 1988) ist der Vertrag bei Invalidität für beide Parteien ungültig. Das Recht, diese Nichtigkeit geltend zu machen, steht allein dem Geschädigten zu. Macht der Geschädigte diese Unwirksamkeit nicht innerhalb von 1 Jahr geltend oder erteilt er seine Zustimmung zum Vertrag, gilt der Vertrag ab dem ersten Zeitpunkt als unwirksam.
Stornotheorie: Demnach gilt im Falle einer Behinderung der Vertrag von Anfang an. Aber sein Wille
Macht der Geschädigte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, gilt der Vertrag ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses als unwirksam. Macht die willensverletzte Partei innerhalb von 1 Jahr von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, kann sie dieses Recht nicht erneut ausüben.
Teilinvalidität: Nach dieser Auffassung bindet bei einer Willensunfähigkeit der Vertragswille den Geschädigten nicht. Die andere Partei ist vertraglich gebunden. Auch hier muss das Widerrufsrecht innerhalb von 1 Jahr ausgeübt werden. Andernfalls ist das Testament nach Ablauf von 1 Jahr für den Geschädigten nicht bindend.