1. Anwaltskanzlei

Hauptnummer: 2017/1014

Entscheidungsnummer: 2020/4488

„Gerechtigkeitstext“
GERICHT: Zivilgericht erster Instanz

Am Ende des Prozesses der negativen Feststellungsklage zwischen den Parteien wurde der Fall geprüft und geprüft, auf Berufung der Rechtsanwälte der Parteien innerhalb der Frist des Urteils zur Zurückweisung der ursprünglichen Klage im Original und der kombinierte Akte, teilweise Annahme des kombinierten Verfahrens und teilweise Ablehnung aus den im Urteil genannten Gründen.
ENTSCHEIDUNG
In der Hauptsache leitete die Klägerin das Verfahren gegen die Beklagte ein … 12. Mit der Folgeakte der Vollstreckungsdirektion mit dem Aktenzeichen 2009/16466, … 15. Das Arbeitsgericht verlangte vom Arbeitsgericht Anwaltskosten wegen Kündigung des Rechtsanwalts in Aktenzeichen 2009/867, der Beklagte schuldete der Beklagten jedoch keine Schulden, 05. Um festzustellen, dass er mit der Vollmacht vom /05/2009 als Bevollmächtigter bestellt wurde, wurde er aus Notwendigkeit entlassen festgestellt durch die Verfügung vom 08.10.2009, die Streichung der über die Klägerin entstandenen Prämienschuld durch die SGK und die Feststellung, dass die Klägerin nicht bei der Sozialversicherungsanstalt verschuldet sei, die Beklagte jedoch schon vor ihrer Teilnahme entlassen wurde in der ersten Verhandlung des betreffenden Falles war die beantragte Anwaltsgebühr überhöht, ein Teil der Anwaltsgebühr wurde auf Anweisung des Angeklagten an die von ihm bestimmten Personen gezahlt, diese Frage wurde durch den Schriftwechsel zwischen den Parteien festgelegt, daher a Schulden aufgrund der geleisteten Zahlungen entstanden sind, dass keine … 12. Direktion für Vollstreckung Es wurde festgestellt, dass sie der Beklagten aufgrund ihres Aktenzeichens 2009/16466 nicht verpflichtet ist und beantragte, die Beklagte zu einer bösgläubigen Entschädigung zu verurteilen. von der Beklagten eingeleitet … 1. Mit der Folgeakte der Vollstreckungsdirektion Nr. 2010/218 … 5. Das Zivilgericht I. Instanz verlangte Anwaltskosten wegen Abweisung der Vollmacht mit dem Aktenzeichen 2008/112, und der Beklagte hat eine Vollmacht vorgelegt, da er an der genannten Akte als Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschaft beteiligt war, hat sich jedoch nicht schriftlich geäußert und behauptet, diese Akte sei in keiner seiner Anhörungen enthalten gewesen ; Es wurde festgestellt, dass er dem Angeklagten wegen der dem Folgeakt unterliegenden Schulden nicht verpflichtet ist, und beantragt, den Angeklagten zu einer bösgläubigen Entschädigung zu verurteilen.
Beklagte; beantragte die Einstellung des Verfahrens.
Das Gericht entschied, die ursprüngliche Klage abzulehnen, die kombinierte Klage teilweise anzunehmen und festzustellen, dass die Beklagte den Betrag von 37.071,00 TL aufgrund des Aktenzeichens 2010/218 E der 1. Vollstreckungsdirektion nicht zu vertreten hat; Das Urteil wurde von den Parteien angefochten.
1- Bei der Prüfung der Beschwerdeeinwände der Parteien des fusionierten Falles; Nach Aktenlage, den der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismitteln, rechtlich zwingenden Gründen und insbesondere wenn keine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegt, sind alle Berufungseinwände der Parteien zurückzuweisen.
2- Bei der Prüfung der Berufungen des Klägers gegen die Hauptsache; Die Klägerin hat die Klage mit dem Antrag des beklagten Rechtsanwalts auf Feststellung erhoben, dass er aufgrund des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens zur Einziehung der Anwaltshonorarforderung nicht schuldenfrei ist. Das Gericht entschied aufgrund des Gutachtens, den Fall abzulehnen. Im Gutachten; Da festgestellt wurde, dass zwischen den Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung bestand, wurde das Anwaltshonorar berechnet. In der E-Mail-Korrespondenz vom 2.9.2009 an die Klägerin des beklagten Rechtsanwalts; Es wurde eine Aufschlüsselung der bei der SHK einzureichenden Klage vorgenommen und festgestellt, dass die Auskunftsgebühr von 5.800,00 TL, 2.000,00 TL vom Sachverständigen und der Rest von 8.000,00 TL Anwaltshonorar verblieben, und diese Gebühr betrug Aus der Zahl geht hervor, dass 2.000.000 TL gezahlt wurden, nachdem der Berufungsantrag verfasst wurde, und es ist davon auszugehen, dass die vom Gericht angegebene E-Mail-Korrespondenz nicht ausgewertet wurde. In § 199 HMK sind „Daten wie geschriebener oder gedruckter Text, Schuldscheine, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Filme, Bild- oder Tonaufnahmen, Daten in elektronischen Medien und ähnlichen Informationsträgern Dokumente im Sinne dieses Gesetzes.“ ist geschrieben. Mit dieser Regelung werden auch E-Mail-Korrespondenzen als Dokumente akzeptiert. In diesem Fall sollte das Gericht anhand der E-Mail-Korrespondenz und der vom Kläger geleisteten Zahlungen entscheiden, ob der Kläger schuldhaft ist.
SCHLUSSFOLGERUNG: Die Zurückweisung aller Berufungen der Parteien gegen den einheitlichen Fall aus den im ersten Absatz erläuterten Gründen, der ÜBERLAUF der Entscheidung zugunsten des Klägers aus den im zweiten Absatz erläuterten Gründen, 1.898.32 TL, as unten geschrieben. Die verbleibende Gebühr beträgt 25,20 TL von der Beschwerdeführerin. Am 10.06.2020 wurde einstimmig beschlossen, die Restgebühr gemäß § 440/I HUMK von der Beschwerdeführerin einzuziehen, mit der Möglichkeit der Berichtigung innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung.