• Für die Beteiligung an der Straftat genügt das Vorliegen einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Handlung. Jede Person, die an der Begehung der Straftat teilnimmt, wird gemäß ihrer eigenen schuldhaften Handlung bestraft, ungeachtet der persönlichen Gründe, die die Bestrafung des anderen verhindern (TCK Art. 40/1).
  • Bestimmte Verbrechen sind Verbrechen, die nur von Personen mit bestimmten Titeln begangen werden. Unterschlagung kann beispielsweise nur von Beamten begangen werden. Bei bestimmten Straftaten kann NUR die Person mit den Merkmalen eines besonderen Täters Täter sein. Andere Personen, die an der Begehung dieser Verbrechen beteiligt sind, werden als AZMETTIREN ODER HELFER (TCK Art. 40/2) verantwortlich gemacht.

-Um für die Beteiligung an einer Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, muss die betreffende Handlung mindestens das Stadium des VERSUCHENS EINES KRIMINALEN (TCK Art.40/3) erreicht haben.