In einigen Fällen können Gefangene keine Bestimmungen zur bedingten Entlassung in Anspruch nehmen.
Die Situationen, in denen die bedingten Freigabeklauseln nicht angewendet werden können, sind wie folgt:

  • Für den Fall, dass die Rückfallvorschriften zum zweiten Mal angewendet werden, wird der Verurteilte nicht bedingt freigelassen (5275 m.108/3),
  • Sträflinge, deren Todesurteil gemäß Gesetz Nr. 4771 in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, können nicht von den Bestimmungen der bedingten Entlassung profitieren.
  • Zweites Buch des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237, Kapitel 4, Kapitel 4 mit dem Titel „Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates“, Kapitel 5 mit dem Titel „Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihre Funktionsweise“, Kapitel 6 mit dem Titel „Verbrechen gegen die nationale Verteidigung“ ” Im Falle einer „Verurteilung zu schwerer lebenslanger Freiheitsstrafe“ aufgrund einer Vergehen im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation finden die Bestimmungen über die bedingte Entlassung keine Anwendung (5275 Artikel 107/16).