Der Ehegatte, der sich nicht um seine Frau kümmert, der während der Schwangerschaft und der Geburt nicht bei seiner Frau ist, gilt als schuldhaft. Sie können die Musterentscheidung des Obersten Gerichtshofs einsehen.

Rechtsanwaltskanzlei

Basisnummer: 2020/1277

Entscheidungsnummer: 2020/2521

„Gerechtigkeitstext“

GERICHT: 11. Zivilkammer des Landgerichts Istanbul
ART DES FALLS: Scheidung

Am Ende des Verfahrens zwischen den Parteien wurde das Urteil des Landgerichts, dessen Datum und Nummer oben angegeben sind, von der Klägerin hinsichtlich des moralischen Schadensersatzanspruchs und der Höhe von die Vermögensentschädigung wurde angefochten, das Dokument verlesen und das Notwendige besprochen:
1-Nach den Aktenschrift, den Beweismitteln, auf denen die Entscheidung beruht, und den rechtlichen Gründen, insbesondere der Würdigung der Beweismittel, der Berufungseinwände der Klägerin, die außerhalb der Geltungsbereich des folgenden Absatzes, sind unbegründet.
2- Vom Gericht festgestellt und vom Oberlandesgericht anerkannt: „Wer sich nicht um seine Frau kümmert, der während der Schwangerschaft und der Geburt nicht bei seiner Frau ist, der die meiste Zeit bei der Arbeit und mit seinen Freunden verbringt, der erst spät nach Hause kommt, der seine Frau und Schwiegermutter nicht mit nach Hause nimmt, der danach nicht nach Hause kommt und nicht nach Hause kommt Tage, an den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, völlig schuld ist, und dieses Fehlverhalten stellt auch einen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Frau dar. Die Schwere des Verschuldens richtet sich nach Artikel 174/2 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches zugunsten der Frauen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Parteien und der Billigkeitsregeln. Über den immateriellen Schaden muss zwar gemäß Artikel entschieden werden, die schriftliche Ablehnung des Antrags auf immateriellen Schaden war jedoch nicht richtig und machte einen Widerruf erforderlich.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus dem im vorstehenden Absatz 2 genannten Grund wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts AUFGEHOBEN, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts AUFGEHOBEN und die übrigen Teile der Beschwerde, die nicht in den Anwendungsbereich der Umkehrung, sind oben in l angegeben. Es wurde einstimmig beschlossen, aus dem im Absatz genannten Grund ZU GENEHMIGEN, die Beschwerdegebühr auf Verlangen an den Hinterleger zurückzuzahlen, die Akte an das Gericht erster Instanz zu übersenden und eine Kopie der Entscheidung an das zuständige Landgericht des Berufungskanzlei. 03.06.2020 (Mi.)