Gesetz Nr.: 6100
Die Zivilprozessordnung

Akzeptiert: 12.01.2011
R. G. Datum: 04.02.2011
R. G. No: 27836

Forensische Urlaubszeit

ARTIKEL 102 – (REGISTRIERUNG ARTIKEL RGT: 07.07.2013 RG NR.: 28700 GESETZ NR.: 6494/30) (CODE 2) (CODE 1)
(1) Der Gerichtsurlaub beginnt jedes Jahr am 21. Juli und endet am 30. August. Das neue forensische Jahr beginnt im September.

Rechtsstreitigkeiten und Arbeiten im forensischen Urlaub zu sehen

ARTIKEL 103 – (1) Forensische Feiertage, aber die folgenden Fälle und Werke sind zu sehen:

a) Bereitstellung eines vorläufigen Rechtsschutzes wie Vorsichtsmaßnahmen, vorsorgliche Beschlagnahmen und Feststellung von Beweismitteln, Anträge auf Erhalt von Seeberichten und Ernennung eines Versenders sowie Einwände gegen und gegen andere Anträge.

  1. b) Alle Arten von Unterhalt und Fälle von Strafverfolgung, Sorgerecht und Rechtsstreitigkeiten

3.c) Bevölkerungsregistrierungsarbeiten und -fälle.

ç) Klagen von Arbeitnehmern aufgrund eines Dienstleistungs- oder Arbeitsvertrags.

d) Anträge auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung aufgrund des Verlusts von Geschäftsbüchern und der Stornierungsarbeiten aufgrund des Verlusts der verhandelbaren Dokumente.
e) Arbeiten und Klagen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von Insolvenz- und Konkordatoriums- sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
f) Entdeckungen an Feiertagen.
g) Klagen und Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit des Gerichts fallen.
j) Justizielle Arbeit ohne Streit.

h) Die Klagen und Angelegenheiten, die im Gesetz als dringend erachtet werden oder die vom Gericht auf Antrag einer der Parteien als dringend eingestuft werden.
(2) Im Falle einer Einigung der Parteien oder in Abwesenheit einer Partei kann es nach dem gesetzlichen Feiertag auf Antrag der betreffenden Partei überlassen werden, die oben genannten Angelegenheiten und Arbeiten zu prüfen.

(3) Für den Gerichtsurlaub die Fälle und Fälle gegen die anderen als die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Fälle; Ein Gericht, das Landgericht des Gerichtshofs oder der Oberste Gerichtshof, um das Verfahren zu senden, wird ebenfalls durchgeführt.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Ermittlungen der regionalen Berufungsgerichte und des Kassationsgerichts.

Auswirkungen des forensischen Urlaubs pünktlich

ARTIKEL 104 – (1) Bei Rechtsstreitigkeiten und Arbeiten, die einem gesetzlichen Feiertag unterliegen, gelten diese Fristen ab dem Tag, an dem der gesetzliche Feiertag endet, um eine Woche verlängert, wenn die in diesem Gesetz festgelegte Frist mit der Feiertagszeit übereinstimmt.