Aussetzung der Vollstreckung, d. h. Aufschub des aufgrund eines Urteils oder einer Urkunde mit Urteilscharakter eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens, ist die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zum Ende der Berufung oder der Akte in der Berufung, mit die Entscheidung des Schuldners, die Vollstreckung aufzuschieben, muss vom Berufungsgericht oder Berufungsgericht durch Hinterlegung einer bestimmten Sicherheit in der Vollstreckungsakte eingehen.
Das Aufschubverfahren ist in Artikel 33 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes geregelt. Laut diesem Artikel:
„Nach Zustellung des Vollstreckungstitels kann der Schuldner binnen sieben Tagen beim Vollstreckungsgericht Berufung einlegen und geltend machen, dass die Schuld verjährt oder vernichtet oder getilgt ist. Wird der Rücknahme- oder Vernichtungsanspruch von Amts wegen gestellt oder von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beurkundet oder durch eine bei der Vollstreckungsstelle oder dem Vollstreckungsgericht oder vor dem Gericht anerkannte Urkunde bestätigt, wird die Vollstreckung ausgesetzt.“
Bedingungen der Verschiebung:
Um eine Entscheidung über die Aufschiebung der Vollstreckung treffen zu können, muss in der Petition während der Berufung bzw.
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist der anderen Partei ordnungsgemäß zuzustellen.
Die Kaution muss zusammen mit den vierteljährlichen Zinsen in der Ausführungsakte hinterlegt werden.
Ablauf in der Ausführungsverzögerung:
Um eine Stundungsentscheidung treffen zu können, muss zunächst das mit einem Urteil eingeleitete Verfahren oder eine Urkunde mit Urteilscharakter dem Schuldner ordnungsgemäß bekannt gegeben werden. Nach erfolgter Mitteilung muss dem Schuldner erst „am Ende“ mitgeteilt werden, dass gegen die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt wird. Darkenar ist eine Entscheidung, bei der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts angefochten wird. Im nächsten Schritt muss der Schuldner die aktuelle Schuld in der Akte hinterlegen, zusammen mit der Garantie, die die dreimonatigen Zinsen der aktuellen Schuld abdeckt. Diese Bürgschaft kann in bar oder in Form eines von der Bank erhaltenen Bürgschaftsschreibens erfolgen. Um den vollen Betrag der Bürgschaft zu erfahren, muss der Antrag des Schuldners auf ein Deckungskonto (Datei) in die Vollstreckungsakte eingereicht werden. In diesem Deckungskonto werden die Hauptforderungen, Gebühren, Zinsen und Anwaltskosten zusammengefasst berechnet.
Der Schuldner, der die Bürgschaft hinterlegt und die Bescheinigung erhalten hat, sollte dann eine Kulanzbescheinigung aus der Vollstreckungsakte erhalten. Das Mehil-Zertifikat ist das Dokument, das die Zeit zeigt, die benötigt wurde, um die Entscheidung über die Verschiebung der Hinrichtung zu treffen. Wenn die Sicherheit des Schuldners angemessen ist, beantragt er bei der Vollstreckungsbehörde und erhält eine 60-tägige Nachfrist, um die Entscheidung über die Aufschiebung der Vollstreckung zu treffen. In diesem Verfahren bleibt die Vollstreckungsakte mit der Entscheidung, die Vollstreckung auszusetzen, so lange bestehen, bis der Oberste Berufungsgericht die Akte genehmigt oder rückgängig macht. Kann der Schuldner innerhalb dieser Frist die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung beim Kassationsgericht nicht einbringen, kann er erneut beim Vollstreckungsamt einen Antrag auf eine weitere 30-tägige Nachfrist stellen. Entscheidet sich der Schuldner nicht innerhalb dieser Nachfrist, die Vollstreckung aufzuschieben, kann der Gläubiger die hinterlegte Sicherheit zum Zwecke der Einziehung seiner Forderung von der Vollstreckungsbehörde verlangen.
Nachdem alle diese Schritte abgeschlossen sind, muss bei der Berufungs- oder Berufungsbehörde ein Antrag auf Hinterlegung der Sicherheit in der Vollstreckungsakte und Erteilung einer Gnadenbescheinigung gestellt werden, um eine Entscheidung über den Aufschub zu treffen . Mit der vom Schuldner zu treffenden Vollstreckungsentscheidung der Berufungs- oder Berufungsbehörde wird die Vollstreckungsakte vollständig eingestellt und bis zur Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts werden keine Maßnahmen zur Einziehung der Forderung ergriffen. Wenn die Berufungsinstanz oder die Berufungsinstanz die Entscheidung aufhebt, kann der Schuldner alle von ihm als Sicherheit hinterlegten Gelder vom Vollstreckungsamt zurücknehmen. Wird die Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht bestätigt, zieht der Gläubiger diesmal den in der Vollstreckungsakte als Sicherheit hinterlegten Betrag ein.