- Rechtsabteilung
Hauptnummer: 2020/1780
Entscheidungsnummer: 2020/2680
„Gerechtigkeitstext“
GERICHT: Familiengericht
ART DES FALLS: Schmuckanspruch
Gegen das Urteil des Amtsgerichts am Ende des Verfahrens des Verfahrens zwischen den Parteien, dessen Datum und Nummer oben angegeben sind, wurde von der Klägerin Berufung eingelegt, das Dokument verlesen und das Notwendige besprochen:
Es handelt sich um Schmuckforderungen, und die Klägerin behauptete, der beklagte Schmuck sei von der Beklagten mitgenommen worden, während der beklagte Ehemann argumentierte, dass er von der Frau mitgenommen worden sei. Nach den Lebenserfahrungen ist es üblich, solche Gegenstände bei der Frau zu haben oder zu Hause aufzubewahren. Mit anderen Worten, sie dem Besitz und dem Schutz des Angeklagten zu überlassen, ist mit der gewöhnlichen Situation unvereinbar. Auf der anderen Seite gehört Schmuck zu den Gegenständen, die leicht aufbewahrt, transportiert und mitgenommen werden können. Aus diesem Grund ist es für die ausziehende Frau jederzeit möglich, diese vorher mitzunehmen und zu verstecken sowie beim Verlassen des Hauses mitzunehmen. Aus diesem Grund muss akzeptiert werden, dass die Schmuckstücke unter normalen Bedingungen an der Frau getragen werden. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Kläger.
Im konkreten Fall die Klägerin; Er ließ einen Zeugen anhören, um seine Behauptung zu beweisen. Sevilay Gündoğdu, einer der Zeugen des Klägers, gab an, der Nachbar des Beklagten zu sein und teilte ihm mit, dass der Beklagte Schmuck aus der Hand des Klägers genommen worden sei. Demnach beruhen die Aussagen des Zeugen des Klägers auf den Aussagen des Beklagten selbst, nicht auf dem, was er vom Kläger gehört hat. Da die Klägerin ihren Anspruch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Akte vorliegenden Sachverständigengutachten bewiesen hat, ist in diesem Fall der Fall im Hinblick auf den beantragten Schmuck und dessen Vorliegen bewiesen zu akzeptieren, nicht als richtig erachtete, den Fall schriftlich mit einer fehlerhaften Beurteilung abzulehnen, und die Entscheidung musste rückgängig gemacht werden.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, das angefochtene Urteil aus den oben genannten Gründen aufzuheben und die Beschwerdegebühr auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung an den Hinterleger zurückzuzahlen, wobei die Möglichkeit der Berichtigung offen ist. 08.06.2020 (Mo.)