Die Klagen werden vor Gericht gebracht und durch Petition eröffnet. Nach dem Zivilprozessgesetz Nr. 6100 müssen einige obligatorische Elemente eingereicht werden, um eine Klage einzureichen. Diese verbindlichen Elemente sind in Artikel 119 des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100 geregelt.

Der Inhalt des Falles

ARTIKEL 119- (1) In der Petition sind folgende Punkte zu finden:

a) Der Name des Gerichts.

b) Name, Nachname und Anschrift des Antragstellers und des Beklagten.

c) Die Identifikationsnummer des Klägers der Republik Türkei.

d) Name, Nachname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter der Parteien und gegebenenfalls des Vertreters des Klägers.

d) den Wert des Gegenstandes des Falles in Fällen, die sich auf den Gegenstand und die Eigentumsrechte des Falles beziehen.

e) Offene Zusammenfassungen aller Fälle unter der Sequenznummer des Antrags des Antragstellers.

f) zu beweisen, durch welche Beweise jeder angebliche Anspruch.

g) Rechtliche Gründe.

i) Klar das Ergebnis der Anfrage.

h) gegebenenfalls die Unterschrift des Klägers seines gesetzlichen Vertreters oder Stellvertreters.

(2) In Ermangelung der Bestimmungen der Absätze (a), (d), (e), (f) und (g) des ersten Unterabsatzes gibt der Richter dem Kläger eine letzte Frist von einer Woche, um die Absätze zu vervollständigen Mangel. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Fall als ungeöffnet.