T. R. OBERSTER GERICHTSHOF

  1. Anwaltskanzlei
    Basis: 2016/10495
    Entscheidung: 2016/9366
    Entscheidungsdatum: 16.06.2016

KLAGE AUF SCHADENSERSATZ – DER ANTRAGSTELLER HAT EINEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHER GRÜNDE FÜR DIE RECHTLICHE ERREICHUNG – DIE BEILEGUNG DES STREITIGKEITS IST DIE PFLICHTUNG DER ALLGEMEINEN GERICHTE – DIE BESTIMMUNG IST AUFGEBÜHNT

ZUSAMMENFASSUNG: Der Anspruch des Klägers fällt nicht unter den im § TMK geregelten Anspruch „Geldersatz wegen Verletzung des Engagements“, sondern steht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Tatsächlich wurde die Klage nicht nur gegen die Verlobte des Klägers, sondern auch gegen die Erben des Eigentumstitelinhabers des fraglichen Grundstücks eingereicht, und in diesem Fall liegt die Beilegung des Streits in der Pflicht des Generals Gerichte. Als solches sollte das Gericht auf die Begründetheit der Sache eingehen und eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis treffen, andernfalls verstößt eine Entscheidung über die Nichtzuständigkeit gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert eine Aufhebung.

(6098 S. K. Art. 120) (6100 S. K. Art. 114)

Rechtsstreit und Entscheidung: Als Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung über die Forderung zwischen den Parteien, auf Berufung durch den Anwalt des Klägers innerhalb der Frist des Urteils, das die Klage wegen Unzuständigkeit abweist; Nach der Entscheidung, dem Berufungsantrag stattzugeben, wurden die Akten verlesen und die notwendige Abwägung vorgenommen:

Im Antrag des Anwalts des Klägers; von den Beklagten … dass ihr Mandant und die Beklagten verlobt waren, dass das Haus, in dem die Parteien bei ihrer Heirat zusammenleben werden, der Klägerin … und der Beklagten … von den anderen Beklagten, die Mutter und Geschwister sind, zugeteilt wurde …, dass der Mandant-Kläger einige nützliche und obligatorische Ausgaben für diese Immobilie getätigt hat, aber bei einer Verschlechterung des Auftrags zahlt sein Mandant die Kosten für diese Renovierungsarbeiten aus …, und alle Erben des Erblassers … wurden als Beklagte ausgewiesen, weil die betreffende Immobilie auf den Namen der Beklagten eingetragen war … das wird ab dem Datum des anfallen

Im Erwiderungsantrag die Verteidiger der Angeklagten; es handelt sich um die Forderung aus der Pflichtverletzung, und das Familiengericht ist zuständig, und in diesem Fall kann sich die Feindschaft nur gegen den Kläger und den Verlobten des Beklagten richten.

Das Gericht entschied, dass es sich bei den von der Klägerin von den Beklagten geforderten Kosten um einen Aufwand aus dem Anstellungsvertrag handelte, der Rechtsgrund für die Verletzung des Anstellungsvertrags die streitgegenständlichen Aufwendungen darstelle und das Familiengericht zuständig sei für Bearbeitung dieses Falles durch Zusendung des Artikels HMK 114/1-c wegen Unzuständigkeit, der gemäß Artikel /2 verfahrensbedingt zurückgewiesen und vom Rechtsanwalt des Klägers angefochten wurde.

Im konkreten Fall; Die Klägerin machte geltend, dass sie während der Zeit der Verlobung mit der Beklagten auf dem ihnen von der Familie der Beklagten für ihren Wohnsitz nach der Heirat zugewiesenen und in der Eigentumsurkunde auf den Erblasser der Beklagten eingetragenen Grundstück einige nützliche und obligatorische Aufwendungen, und dass diese Aufwendungen, die den Wert der Immobilie durch die Verschlechterung des Auftrags erhöht haben, eine Erstattung verlangten.

Der Anspruch des Klägers fällt demnach nicht im Rahmen des in § 120 TMK geregelten Anspruchs „Geldersatz wegen Pflichtverletzung“, sondern steht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung. Tatsächlich wurde die Klage nicht nur gegen die Verlobte des Klägers, sondern auch gegen die Erben des Eigentumstitelinhabers des fraglichen Grundstücks eingereicht, und in diesem Fall liegt die Beilegung des Streits in der Verantwortung des allgemeine Gerichte.

Während in diesem Fall das Gericht eine Entscheidung gemäß dem Ergebnis treffen sollte, indem es sich mit der Sache befasst, verstößt eine schriftliche Entscheidung über die Nichtzuständigkeit gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert die Aufhebung.

Fazit: Am 16.06.2016 wurde einstimmig entschieden, dass das Urteil in Schriftform unzutreffend und die Berufungsbeschwerde aus diesen Gründen ohne Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze rechtskräftig waren und das Urteil gemäß 428 und dass die Beschwerdegebühr im Voraus an den Beschwerdeführer auf Verlangen zurückerstattet wird.