In der Entscheidung der Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts vom 09.10.2001 mit der Nummer 2001-16-181 E. 2001/200 K.;
Damit das Delikt der Obliegenheitsverletzung eintritt, muss der vom Schuldner in der Zahlungsverpflichtung zu zahlende Gesamtbetrag eindeutig numerisch ausgewiesen sein und die Parteien müssen diesen Betrag anbieten und annehmen. Die Forderungshöhe wird zwar im Folgeantrag genannt, reicht aber nicht aus und es müssen die zum Zeitpunkt der Zusage bearbeiteten bzw. bearbeiteten Zinsen, Anwalts-, Vollstreckungs- und Spesen und damit die Höhe ermittelt werden die Grundlage für die Verpflichtung des Schuldners ist zu ermitteln. Steht dieser Betrag nicht fest, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, für welchen Betrag sich der Schuldner verpflichtet hat und welcher Betrag berücksichtigt wird, entsteht bei Verletzung der Zahlungsbedingung keine strafrechtliche Haftung. Andernfalls sollte ein Freispruch erlassen werden.“