Vollstreckung des vorsorglichen Beschlagnahmebeschlusses

Innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der vorläufigen Pfändungsentscheidung muss der Gläubiger die Vollstreckung der vorläufigen Pfändungsentscheidung beantragen. Wünscht der Gläubiger die Vollstreckung des Pfandrechts nicht innerhalb von zehn Tagen, wird das Pfandrecht automatisch aufgehoben und ist später nicht mehr vollstreckbar.

Die Vollstreckung des vorläufigen Arresturteils ist bei der Vollstreckungsbehörde in der Zuständigkeit des Gerichts zu beantragen, das den vorläufigen Arrestbeschluss erlassen hat. Beschwerden über die Vollstreckung des Pfandrechts werden an das Vollstreckungsgericht gerichtet, dem das Vollstreckungsamt angegliedert ist.