ARMUTSERGÄNZUNG KANN NICHT FÜR EINE FRAU ENTSCHEIDEN WERDEN, DIE DIE ARBEIT AUF EIGENE STIMME VERLASSEN
Beim Armutsunterhalt, der eine der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten ist, handelt es sich um die Art des Unterhalts, der von den Ehegatten für ihren Lebensunterhalt zugunsten desjenigen beantragt wird, der durch die Scheidung in finanzielle Armut gerät, sofern der Fehler ist nicht schwerwiegend. Der Armutsunterhalt kann jedoch nicht zugunsten einer Frau entschieden werden, die ihren Arbeitsplatz trotz Erwerbstätigkeit freiwillig aufgibt. Sie können die Musterentscheidung des Obersten Gerichtshofs einsehen.
Rechtsanwaltskanzlei
Basisnummer: 2018/6836
Entscheidungsnummer: 2019/7645
„Gerechtigkeitstext“
GERICHT: Familiengericht
ART DES FALLS: Scheidung
ENTSCHEIDUNGSKORREKTUR BEANTRAGEN: Beklagter
Datum, Gegenstand und Parteien der oben genannten Bestimmung; Mit der Bitte um Berichtigung der Entscheidung unserer Kammer vom 18.04.2018 und nummeriert 2016/15634-2018/5203 bezüglich der teilweisen Aufhebung und teilweisen Genehmigung, wurde das Dokument gelesen und die Notwendigkeit berücksichtigt;
Obwohl das Zivilprozessgesetz Nr. 6100 am 1.10.2011 in Kraft getreten ist, werden in Absatz (1) des vorläufigen Artikels 3, der diesem Gesetz durch das Gesetz Nr Justiz, bis zum Abschluss des Gesetzes Nr. 1086 am 26.09.2014. Da beschlossen wurde, dass die Bestimmungen der Artikel 427 bis 454 vor der Änderung durch das Gesetz Nr. 5236 vom Nr. 5236 weiterhin angewendet werden, wird der Antrag zur Revision des Beschlusses geprüft werden musste.
1-Infolge des Scheidungsverfahrens, das von der Klägerin beim Gericht eingereicht wurde; Mit Annahme des Verfahrens wurde die Scheidung der Parteien, Unterhalt zugunsten der Klägerin und die Zurückweisung der Entschädigungsforderungen der Parteien beschlossen und die Aufhebung des Urteils mit der Begründung beschlossen, dass sie ihren Anspruch auf anklagen und Beweise vorlegen, dass es nicht richtig war, der Klägerin die Schuld zu geben, in diesem Fall war der Beklagte völlig schuldhaft, und dass der Klägerin eine materielle und moralische Entschädigung zuerkannt werden sollte.
Bei der erneuten Prüfung der Akte; Der Angeklagte wurde am 06.01.2015 über den Klageantrag informiert, der Anwalt des Angeklagten hat mit seinem Antrag vom 16.01.2015 seine Vollmacht zur Akte eingereicht und eine Verlängerung der Erwiderungsfrist beantragt, und das Gericht hat weitere 2 Wochen angesetzt den Erwiderungsantrag an den Beklagten richten, der seinen Erwiderungsantrag im Jahr 2015 eingereicht hat. Dementsprechend hat auch der beklagte Mann das Recht, Tatsachen vorzulegen und Beweise vorzulegen, und die Annahme, dass die Parteien nach dem vom Gericht anerkannten Sachverhalt gleichermaßen schuldhaft sind, und die Zurückweisung der Schadensersatzansprüche der klagenden Frau, ist nicht unrechtmäßig. Da diese Frage jedoch bei der ersten Prüfung übersehen und die Aufhebung des Urteils beschlossen wurde, wurde dem Berichtigungsantrag des Angeklagten stattgegeben und die Aufhebung des Beschlusses unserer Kammer vom 18.04.2018 mit dem Beschluss Nr Abs. 2 und 3 über die Erforderlichkeit eines Urteils abzuschaffen, sollte der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Verschuldensfeststellung mit dem angegebenen Grund und der Zurückweisung der Schadensersatzansprüche der Klägerin zugestimmt werden.
2- Die Klägerin hat in der Petition erklärt, dass sie in der Bank arbeitet, und in der Petition für die Antwort hat sie ihren Job gekündigt. In der Mitteilung der Bank, bei der die Klägerin in der Akte tätig war, hieß es, dass die Klägerin am 19.11.2014 gekündigt habe, und die vernommenen Zeugen gaben auch an, dass sie gekündigt habe, weil der Arbeitsvertrag der Klägerin beendet. Armutsunterhalt kann nicht zugunsten einer Frau geregelt werden, die ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgibt. In diesem Fall sei die Würdigung des Unterhalts zu Gunsten der Klägerin nicht zutreffend. Da diese Frage jedoch bei der ersten Prüfung übersehen wurde, wurde dem Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Unterhaltsbescheides stattgegeben und der Beschluss unserer Kammer über die Teilbewilligung zum Unterhalt vom 18.04.2018 mit der Grundlage 2016/15634 und mit die Entscheidung mit der Nummer 2018/5203 wurde aufgehoben, es musste beschlossen werden, sie im Hinblick auf den Unterhalt aufzuheben.
SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Gründen entspricht der Berichtigungsantrag des Angeklagten den Artikeln 440-442 der Zivilprozessordnung. Der Beschluss unserer Kammer vom 18.04.2018 vom 18.04.2018 mit den Beschlüssen 2016/15634 und 2018/5203 wurde im Hinblick auf die eidesstattliche Erklärung über den zugunsten der Klägerin beschlossenen Unterhaltsanspruch aufgehoben und das Urteil in Unterhaltszahlungen aus dem oben erläuterten Grund, Unsere Kammer vom 18.04. Aufhebung des Beschlusses des Beschlusses vom 2018, Grundlage 2016/15634 und des Beschlusses Nr. 2018/5203 zur Teilzustimmung – Teilaufhebung der Verschuldensfeststellung und Aufhebung im Hinblick auf die abgewiesenen Schadensersatzansprüche von der Klägerin, GENEHMIGUNG des Urteils hinsichtlich der Verschuldensfeststellung und der zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Klägerin, an den Einzahler der Entscheidungskorrekturgebühr auf Antrag hin. Es wurde einstimmig beschlossen, diese zurückzugeben. 24.06.2019 (Mo.)
